Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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* 42. Haben zwei Drittheile der nach Koͤpfen zu rechnenden Zwangspflichtigen eines Wegfall des 
Districts, über welchen eine zwangsberechtigte Mühle den Mahlzwang ausübe, den letztern Betbirunge- 
abgelöst, so hört dadurch das den Amtsmühlen vermöge der Erledigung der Landesgebre- Ausgm#omsurr 
chen vom Jahre 1603 oder andern Mühlen, auf den Grund besonderer Erwerbstitel zu= Mühlen un 
stehende Verbietungsrecht gegen Anlegung neuer Mühlen in dem bisberigen Zwangedistricte guderpe 
insowelt auf, daß innerhalb der Ortschaften, welche abgelöst haben, neue Mühlen errichtet Sonngomuh- 
werden können. len. 
Es bewendet auch wegen der Erlaubniß zu gedachter Anlegung neuer Mühlen noch 
ferner bei dem Generali vom Sten Mai 1811 und in der Oberlausitz bei dem Oberamts= 
pakente vom 1 2#en August 1812. Jedoch erledige sich durch diese Ablösung binsichtlich 
derjenigen Orte, welche selbige bewerkstelligt haben, das Befugniß der Zwangsmühlen, daß 
in diese Orte kein auswärts gefertigtes Mehl, Brod rc. ohne besondere Berechtigung oder 
Vergünstigung eingebracht werden darf, so wie das, hin und wieder mit dem Mahlzwange 
verbundene Recht, das Mahlgur für ein gewisses Fuhrlohn selbst an= und abzufahren. 
Hinsichtlich der übrigen im Diftricte verbleibenden Zwangepflichtigen hören diese Nebenbe- 
fugnisse der Zwangsmühlen und das Verbierungsrecht gegen Anlegung neuer Mühlen nur 
erst dann auf, wenn auch diese sämmtlich den Mahlzwang abgelösec haben. 
§ 43. Wo nichr besondere Rechtstirel entgegenstehen, oder nicht der § 45 erwähnte Freiwilliges 
Fall Platz greift, ist der Besttzer einer Zwangsmühle, ohne daß den Zwangspflichtigen ein Aufgeben des 
Widerspruchsrecht zukommt, oder sie deshalb auf eine Entschädigung Anspruch machen Zwangstechts. 
koͤnnen, befugt, unter Aufgabe seines Zwangsrechts und Entlassung der Zwangspflichtigen 
von ihrer, seinem Rechte gegenuͤberstehenden Verbindlichkeit, seine Muͤhle eingehen zu lassen, 
oder derselben eine andere Bestimmung zu geben. 
44. Ist dagegen der Berechtigee durch entgegenstehende Rechtstitel an der freien Provocations- 
Benutzung seiner Mühle behindert, so stehe ihm das Recht der Provocarion auf Ablösung lecht des Be- 
dieses Verhölenisses, gegen Entschädigung, zu. rechtigten. 
9 45. Dasselbe Befugniß hat der zwangsberechtigte Mühlenbesitzer dann, wenn er Fortsetzung. 
verbunden ist, unter Bedingungen zu mahlen, die für den Besitzer der Zwangsmühle lästi- 
ger, als die in Suchmüßlen sind. 
& 46. Der Betrag der in den Fällen § 44 und 45 zu gewährenden Eneschädi= Eutschädigung. 
gung ist unter Berücksichtigung der örtlichen und besondern Verhältnisse, nach dem, den 
Zwangspflichtigen dadurch erwachsenden Nachtheile, commissarisch festzustellen. 
6 47. Uebrigens bleibe es, so oft der Besitzer einer Zwangemühle dieselbe eingehen Holizeiliche 
lassen, oder ihr eine andere Bestimmung geben will, der Polizeibehörde unbenommen, Vorkehrungen. 
dann, wenn nahrungspolhzeiliche Rücksschten die sofortige Einstellung des Mahlgeschäfts als 
bedenklich erscheinen lassen, die Ausführung dieser Magsregel in eine spätere Zeit hinaus 
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