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stellen, welcher als unbestriteener Besitzer, oder als Stellverkreker desselben, den Rechten
nach, ausreichend legicimirt ist.
Hiernach haben sich Alle, die es angehr, zu achten.
Dresden, den 27sten März 1838.
Ministerium des Innern.
(4.8) Nostitz und Jänckendorf.
Thimmig.
42.) Verordnung
zu fernerer Ausführung des Gesetzes über Annahme und Ausgabe des
Conventions= und Preussischen Geldes nach einem festen Course,
vom Sten Januar dieses Jahres;
vom Lten April 1838.
Die zu Ausführung des Gesetzes vom Züen Januaͤr dieses Jahres, die Annahme und
Ausgabe des Conventions- und Preussischen Geldes nach einem festen Course betreffend,
mit Ruͤcksicht auf die Vorschrift des Muͤnzedicts vom 14ten Mai 1763, 9 2, unterm
Zten Februar d. J. erlassene Verordnung bestimmt:
daß die Courszettel künftig nach der in ersterm Gesetze geordneten allgemeinen
Wechselzahlung zu berechnen, auch alle Wechsel und Anweisungen, welche im all-
gemeinen auf Conwentionsgeld, oder auf Wechselzahlung oder Werth, oder auf
Wechselzahlung in Sorten nach Cours, überhaupt aber niche auf benannte in-
oder ausländische Sorten gestelle find, darinnen zu bezahlen, dagegen aber die auf
ausdrücklich bestimmte Sorten, wozu in dieser Beziehung auch Preussisches Cou-
rant zu rechnen ist, kautenden Wechsel und Anweisungen in der vorgeschriebenen
Währung zu zahlen sind.
Obwohl nun diese Vorschriften keinen Zweifel darüber gestatten, daß alle Wechsel oder
Anweisungen — agusser dem Falle specieller Vereinigung zwischen dem Jahler und Em-
pfänger des Geldes — entweder nur in der allgemeinen Wechselzahlung, oder nur in der
besondern verschriebenen Sorte zu leisten sind, jede, in des Schuldners Wahl gestellte,
Alternative aber, ob solcher Wechselzahlung, oder an deren Statt den Werth dersel-