Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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ben in einer andern Sorte leisten wolle, unzulaͤssig ist, so haben doch die unterzeichneten 
Ministerien in Erfahrung gebracht, daß man eine solche Alternative in dem Falle fuͤr statt- 
haft ansehe, wenn neben der allgemeinen Wechselzahlung, zwar keine unbenannte, aber noch 
eine benannte besondre Sorte, z. B. 
.... Thaler Wechselzahlung, oder Louisd'or nach Cours, 
ausdrücklich verschrieben werde. 1 
Oa jedoch der Zweck der die Wechselzahlung normirenden Gesetze (Müunzedict vom 
14ten Mai 1763, 9 2, und Gesetz vom Zien Januar d. J.#“ 3) dahin gehr, eine feste 
Wechselzahlung zu bestimmen, und dadurch einen unveränderlichen allgemeinen Werehmesser 
für Berechnung der Geld= und Wechselcourse, so wie andrer kaufmännischen Werthe zu 
begründen, dieser Zweck aber sofort vernichtet werden könnte, wenn es dem Handelsstande 
freistünde, um Wege der Privakvereinigung, der gesetzlichen Wechselzahlung des andes noch 
eine, oder mehrere Sorten, nach Wahl des Schuldners, beizufügen, weil der allge- 
meine Werthmesser dadurch nothwendig ein veränderlicher und unsicherer werden müßte, so 
wird andurch, zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 8ten Januar d. J., verordnet: 
daß auch diesenigen, nicht vor dem ersten dieses Monars ausgestellten, Wechsel 
oder ihnen gleich zu achtenden Anweisungen, welche zwar auch auf Wechselzahlung, 
jedoch zugleich alternativ auf eine oder mehrere benannte Sorten nach Cours 
gestellt sind, lediglich in der 9 3 des Gesetzes vom Zten Januar d. J. geordneten 
Wechselzahlung zu berichtigen, mithin nur diejenigen Wechsel oder Anweisungen, 
welche ausschließlich auf eine bestimmte einzelne Geldsorte ausdrücklich lauten, 
in der verschriebenen Sorte zu zahlen sind. 
Hiernach haben sich Alle, die es angehr, gebührend zu achren. 
Dresden, den 22en April 1838. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner. 
  
Letzte Absendung: am 20sten April 1838.
	        
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