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Gesetz-und Verordnungsblalt
für das Konigreich Sachsen,
Ous Stück vom Jahre 1838.
1.
S43.) Zollgesetz
vom Zten April 1838.
F riedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen
20. 20. 2.
Die in Art. 4 des Vertrags vom 30sten März 1833 (Gesetzsammlung, 25ftes
Stück v. J. 1833, S. 156 ff.) verabredete Uebereinstimmung der Zollgesetzgebung in
sämmtlichen Staaten des größeren deutschen Zoll= und Handelsverbandes ist nunmehr zu
Scande gebracht. Wir setzen und verordnen demnach, mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände, daß das Zollgesetz vom 4ten December 1833 mit dem 1sten Juni 1838 aus-
ser Kraft, und an dessen Stelle vorliegendes Zollgesetz von gedachtem Tage an in Gülig-
keit treten soll. «
A. Allgemeine Bestimmungen.
1. Verkehr mit andern Ländern.
& 1. Alle fremden Erzeugnisse der Natur und Kunst können im ganzen Umfange
des Staaksgebietes eingebracht, verbraucht und durchgeführt werden.
&2. Allen inländischen Erzeugnissen der Natur und Kunst wird die Ausfuhr ge-
staktet.
& 3. Ausnahmen hiervon (96 1—2) treken ein beim Verkehr mit Salz und
denjenigen Stoffen, aus welchen Salz geschieden zu werden pflege, sowie mie Spielkarten
und können auch für andere Gegenstände aus polhzeilschen Rücksichten auf bestimmte Zeie
angeordnet werden.
1838. 41