Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Anhalten durch die That unzweideutig zu erkennen geben, sich vielmehr nach ir- 
gend einer Richtung hin enrfernen. 
Der Gebrauch der Schußwaffe ist jedoch in den vorstehend unfker a und b be- 
zeichneren Fällen den Beamten nur dann erlaubt, wenn wenigstens zwei von ihnen den 
Dienst auf diesem Posten mit einander versehen. 
3) Die Beamten müssen, wenn sie sich der Waffen bedienen, in Uniform oder 
mit dem sonstigen amrlichen Abzeichen versehen sein. 
4) Dieselben sind nach Anwendung der Schußwaffe, soweit es ohne Gefahr für 
ihre Person geschehen kann, sogleich nachzuforschen schuldig, ob Jemand verletzt worden. 
5) In allen Fällen, wo eine Verletzung erfolgt und den Beamten bekannt ge- 
worden ist, haben diese dem WVerletzten Beistand zu leisten und dessen Transport zum 
nächsten Orte zu veranlassen, wo die Polizeibehörde für die ärzkliche Hülfe und die nö- 
tbige Bewachung Sorge zu tragen hat. Die Kurkosten sind, erforderlichen Falls, aus 
den Steuercassen vorzuschießen, die solche von dem Verletzten und den Theilnehmern 
der Contravention, oder von dem Beamten, je nachdem die Anwendung der Waffen 
gerechrfertigt befunden worden ist oder nicht, erstatket verlangen kann. 
6) Gegen den Beamten, welcher angeklagk ist, seine Befugnisse zum Gebrauche 
der Waffen gegen Zoll= oder Steuerconkravenienten überschritten zu haben, können die 
Angaben des verletzten Coneravenienten und der übrigen Theilnehmer der Contravention 
für sich allein keinen, zur Anwendung einer Serafe hinreichenden Beweis begründen. 
7) Wenn ein Beamter zur Nachtzeit gegen eine geringere Personenzahl oder Be- 
gleitung, als unter 2, lit. a bestimmt worden, sich der Waffen bedient hat, bei der 
Unrersuchung aber ermittelt wird, daß derselbe Ursachen gehabe habe, die Personenzahl 
oder Begleitung für stärker zu halten, so ist er, nach Bewandniß der Umstände, mit 
Strafe zu verschonen oder mit einer gelindern, als der ordentlichen, zu belegen. 
8) In Ansehung der Strafe der Beamten, welche des Mißbrauchs der Waffen 
schuldig befunden worden, behält es bei den WVorschriften der allgemeinen Strafgesetze 
wegen Mißbrauchs der Amtsgewale sein Bewenden. 
6 44.) Zollordnung 
vom Zten Aopril 1838. 
Wa3#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verordnen in weiterer Ausführung des Zollgesetzes vom heutigen Tage, daß die unterm 
Aten December 1833 bekannt gemachte Jollordnung mit dem isten Juni 1838 auf- 
gehoben sein, und von gedachtem Zeitpuncte an nach folgenden Bestimmungen verfah- 
ren werden soll. 42 
  
 
	        
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