Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Verkehr zu tande in den vorgeschriebenen Fälken, der nochmaligen Anmeldung bei einer 
solchen. « 
6)Abjekcigung § 24. Ueber zollfreie Gegenstände, soweit sie nach § 1 anzumelden, erhält der 
Follfteier Ge- Waarenfährer einen Legitimationsschein, um sich damit bei dem weitern Transport durch 
enstände. den Grenzbezirk ausweisen zu können. 
C. Weitere Behandlung, wenn die Waaren bei dem Eingangs- 
amce niedergelegt werden sollen. 
§ 25. Wenn eingegangene Waaren bei dem Eingangsamte niedergelege werden sol- 
len, so ist zu unterscheiden: 
a) ob der Ort das vollftändige Niederkagsreche (§ 60) har, oder 
b) ob nur ein gewöhnliches Jolllager (§& 68) bei dem Hauptzollamte vorhanden ist. 
Im ersten Falle ist das Abfertigungsverfahren durch das für den Ort erlassene 
Packbofsregulativ (§ 67) bestimmt. 
In dem zweiten Falle erfolge die Annahme der Waaren zum tager, nach vorausge- 
gangener specieller Revision, auf den Grund der Eingangsdeclaration. 
ßD. Weitere Behandlung, wenn die Waaren nach einem Orte 
bestimmt sind, wo sich eine öffentliche Niederlage für 
unverzollte Waaren befindert. 
* 26. Sind die Waaren nach einem Orte bestimmt, wo sich eine öffentliche Rie- 
derlage für unverzollte Waaren befinder, und wird von dem Waarenführer darauf ange- 
ragen, solche unverzollt dahin abzulassen, so muß für den Eingangszoll eneweder durch 
Pfandlegung oder durch einen sicheren Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichtet und 
den bürgschaftlichen Rechtsbehelfen enesage, Sicherheic gestellt werden. 
Ob, statt derselben, in einzelnen Fällen die Begleitung des Traneports auf Kosten des 
Waarenführers starcfinden könne, hängt von der Bestimmung des Abfertigungsamtes ab. 
Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waare genau bekannt ist, auf 
den zu berechnenden Betrag des Eingangszolles, sonst aber auf den böchsten Zollsatz ge- 
richter werden. 
Das Abfertigungsamr ist befugk, bekannee sichere Waarenführer, sowohl In= als 
Ausländer, von der Sicherheitsleistung zu enrbinden. 
§ 27. Oas Abfertigungsamt hat die Waaren zur Revision zu ziehen. Diese ist 
eine allgemeine, insofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern. 
Statt der Jollentrichtung kritt die Ertheilung eines Begleitscheins Nr. 1 (§ 41) 
ein, und die Wagren werden untker Verschluß gesetzt.
	        
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