Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Auch koͤnnen nach den Niederlaggorten Waaren auf Begleitschein Nr. II (6 50) 
abgelassen werden, um bei den dort bestehenden Zollstellen sofort zur Verzollung zu ge- 
langen. 
Die erforderliche tegitimation zur Durchfahrung des Grenzbezirkes erhält der Waa- 
renführer in diesen, wie in allen übrigen Jällen der Begleitscheinertheilung, nach Vorschrift 
des § 20 durch das Duplicat der Declaration. 
E. Weitere Behandlung, wenn die Waaren zur Verzollung bei 
einem Amte ohne Miederlage declarirt werden. 
§ 28. Für die Prüfung der Julässigkeit des Antrages, Waaren unverzollt abzulas- 
sen, um bei einem hierzu befugten Amte ohne Niederlage die Verzollung vorzunehmen, 
gelten beziehungsweise die Vorschriften des 9 26. Wird der Antrag zulässig befunden, 
so erfolge die specielle Revision ebenso, als wenn der Eingangszoll sofort entrichtet wer- 
den sollte. 1 
Nach Beendigung derselben wird ein Begleitschein No. 11 (§ 50) ertheilt, wogegen 
die Anlegung des Verschlusses unterbleibt. 
F. Weitere Behandlung, wenn die Waaren zur unmittelbaren 
Durchfuhr bestimmt sind. 
§ 29. Bei den Abfertigungen zur unmittelbaren Durchfuhr werden die Waaren so 
weit revidirt, als solches zur Ermittelung des Durchgangsgzolles erforderlich ist. Die spe- 
cielle Revision kann unterbleiben, wenn die Waaren auf einer Seraße durchgeführt werden 
sollen, für welche ein Unterschied in dem Durchgangszoll, den Gegenständen nach, niche 
stattfindet, oder wenn da, wo ein solcher Unterschied besteht, der Waarenführer den 
Durchgangszoll nach dem höchsten Satze für die zu befahrende Straße entrichtet; in bei- 
den Fällen jedoch unter der Voraussetzung, daß die Waaren — worüber das Zollamt 
allein zu entscheiden hbat — unter völlig sicheren Verschluß genommen werden können. 
Nach Beendigung der Revision wird der Durchgangszoll erhoben, wobei für die Er- 
theilung der Quittung die im § 19 wegen des Eingangszolles gegebenen Bestimmungen 
gelcen, und für den Unterschied zwischen dem Durchgangszoll und dem auf den angemelde- 
ten Waaren ruhenden Eingangszoll ist die Sicherheit nach den Bestimmungen des § 26 
zu leisten. Hiernächst wird ein Begleikschein No. 1 ausgefertiget, und der Waarenver- 
schluß angelegt. Wegen des weikern Verfahrens mit den Begleicscheinen kommen die Vor- 
schriften 99 36, 43 und folgenden in Anwendung. 
* 30. Werden Waaren zur unmittelbaren Durchfuhr declarirt, von welchen der 
Ausgangszoll höher ist, als der Durchgangszoll, so unterbleibt die Begleitscheinausfertigung. 
Statt derselben wird in dem Duplicate der Declaration, außer der gewöhnlichen Zoll- 
quittung, angeg'ben, daß und wie die Wagren unter Verschluß gesetzt worden sind, und 
43“ 
1) Allgemeine 
Vorschriften. 
2) Besont eie 
Vorschriften 
a) für Waaren, 
von welchen der 
Ausgangszoll 
höher ist, ais der 
Durchgangszoll.
	        
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