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wegen ekwa vorgekommener Irrthümer in der Abfertigung oder wegen versuchter Jollde-
fraudationen einzuleiten ist, wenn bei der im Bestimmungs= oder Ausgangsorke veranlaß-
ten abermaligen Verwiegung sich Gewichtsverschiedenheiten gegen das beim Eingange er-
mietelte Gewicht herausstellen.
Gewichtsunterschiede von 2 Procent und darunter, gegen das beim Eingang über die
Grenze ermittelte Gewicht der einzelnen Colli oder einer zusammen abgefertigten gleichna-
migen Waarenpost, bleiben indessen bei der Abfertigung am Bestimmungs= oder Aus-
gangsorte für die Stagtscasse sowohl, als für die Zollpflichtigen dergestalt außer Berück-
sichrigung, daß solchenfalls die Zollschuldigkeit unbedingt nach dem beim Eingange ermit-
telten Gewichte zu bemessen ist.
6) Verpfliche & 46. Solleen Naturereignisse oder Unglücksfälle bei dem Transport innerhalb an-
zuinen n des den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzusetzen und den Bestimmungsort in dem
eintretender durch den Begleitschein festgesetzten Zeiraume zu erreichen, so ist er verpflichtet, dem näch-
Transportver= sten Zoll= oder Steueramte Anzeige davon zu machen, welches, der künftigen Erledigung
zoͤgerung. des Bürgschaftspunctes wegen, entweder den Aufenthalt auf dem Begleitscheine bezeugen
oder, wenn die Fortsetzung der Reise ganz unterbleibe, die Waaren unter Aufsicht neh-
men muß.
Privatbescheinigungen können diese amtliche Beurkundung nicht ersegzen.
7) Wie zu ver-
ernit & 47. Der Begleitscheinertrahent kann verlangen, daß für jeden Waarenempfänger
)wenneinea= ein besonderer Begleitschein ertheilt werde; mindestens aber muß, wenn die tadung für
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ist. .
& 48. Wenn eine Waarenladung, worüber nur ein Begleieschein erkheilt worden,
b) wenn die "„ , n
Bestimmung eine veränderte Bestimmung erhält; so muß dieß sofort dem nächsten Amte angezeigt wer-
— den, welches alsdann, insofern hierdurch in den übrigen von dem Ertrahenten des Begleié=
r6 scheines aus letzterem übernommenen Verpflichtungen nichts geändert wird, den abgeänder-
wegs verändert „ , .. .
ten Bestimmungsort auf dem Begleitscheine nachrichtlich zu bemerken befugt ist.
wird.
5) wenn eine 6 49. Machen besondere Verhälenisse es nöthig, daß eine Waarenladung, wor-
Ladung unter= über nur ein Begleitschein ausgefertigt ist, während des Transports gerheilt werden muß
swerd e (was jedoch nur der Collizahl, nicht aber dem Inhalte der einzelnen Colli nach gescheher
darf) so soll dem Waarenführer freistehen, den Begleitschein bei dem nächsten Hauptzoll
oder Hauptsteueramte abzugeben und die tadung daselbst auf solche Weise unter Aufsich
stellen zu lassen, daß, nach Berichtigung der alteren Verpflichrung, neue Begleitschein
auf einzelne Theile der Ladung ausgefertiget werden können.