Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Bei derartigen Versendungen von ausgangszollpflichtigen Waaren endlich ist fuͤr den 
Ausgangszoll durch pfandweise Hinterlegung oder durch Buͤrgschaft Sicherheit zu leisten. 
Wird bei dem Transport von fremden Waaren, welche unter Zollcontrole stehen, zwi— 
schenliegendes Ausland beruͤhrt, so muß die Waare dem Ausgangs= und dem Wiederein- 
gangsamte zur Revisson gestellt, und der richtige Ausgang, sowie beziehentlich der Wie- 
dereingang auf dem Begleitschein bescheinigt werden. 
II. Meß= und Marktverkehr. 
A. Verkehr inländischer Fabrikanken und Producenten nach 
ausländischen Messen und Märkten. 
§& 77. Wegen der Bedingungen und Conerolemaßregeln, unker welchen inländische 1) Besuch 
Fabrikanten, die mit eigenen Fabrikaken fremde Messen beziehen, den unverkauften Theil fremt Mes— 
dieser erweislich eigenen Fabrikate ohne Entrichtung des Eingangszolles zurückbringen kön- " 
nen, (Zollgesetz § 42) wird das Nähere durch ein von der obersten Finanzbehörde zu er- 
lassendes besonderes Regulativ bestimmr. 6 
* 78. Inländische Handwerker, welche die Märkte in benachbarken Orten des Aus-2) Aruch ke- 
landes mie ihrer selbst verfertigten Waare, die jedoch kein Gegenstand der Verzehrung sein srender 
darf, besuchen, können den unverkauften Theil derselben unter solgenden Bedingungen Müärkte. 
zollfrei wieder einführen. 
à) Die Aus= und Wiedereinfuhr muß über ein und dieselbe Jollstelle, und zwar über 
ein Hauptzollamt oder über ein Nebenzollamt erster Classe stattfinden. 
b) Ueber die Gegenstände der Ausfuhr muß dem Ausgangsamte eine vollständige 
schriftliche Anmeldung übergeben werden. 
c) Sie müssen demselben zur Besichtigung vorgelegt und auf Kosten des Inhabers, 
soweit sie bezeichnungsfähig sind, bezeichnet werden. 
d) Die Wiedereinfuhr des unverkauften Theils muß in einer, von dem Amte zu 
bestimmenden, kurzen Zeitfrist erfolgen, und die zurückgeführten Gegenstände 
müssen demselben Amte wieder zur Besichtigung vorgelege werden. 
§ 79. Inländer, welche Bieh auf ausländische Märkee bringen, können das un- 
verkauft gebliebene Bieh zollfrei wieder einführen, wenn sse die Vorschrifren des 978 — 
soweit solche anwendbar sind — erfüllen. 
.B8. Verkehr ausländischer Handel= und Gewerbtreibender auf 
inländischen Messen und Märkten. 
& 80. Wenn ausländische Handel= und Gewerbtreibende inländische Messen und 
Märkte beziehen und für den unverkauften Theil ihrer Waaren den im §9 42 des Zollge- 
setzes zugestandenen Erlaß des Eingangsgolles bei der Wiederausfuhr in Anspruch nehmen,
	        
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