Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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ruͤcksichtlich der Als Tageszeit werden in dieser Beziehung angesehen: in den Monaten Januar 
Zeit. und December, 
die Zeit von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends; 
in den Monaten Februar, October und November 
die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends; 
in den Monaten März, April, August und September 
die Zeit von 5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends; 
in den Monaten Mai, Juni und Juli 
die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends. 
Ausnahmen hiervon finden nur statt: 
a) in Ansehung der Waaren, welche mit den gewöhnlichen Fahrposten versendet wer- 
den oder welche Extrapostreisende mie sich führen, was sich aber auf den Trans- 
port von Kaufmannswaaren durch Extrapost nicht erstreckt;. 
b) wenn in außerordentlichen Fällen die Erlaubniß des betroffenen Hauptzollamres 
oder Nebenzollamtes Ister Classe, soweit letzteres zur Abfertigung der tadung über- 
haupt befugt ist, vor dem Beginne des Transports ertheilt worden ist. 
Der Erlaubnißschein muß den Waarenführer, die Waare selbst, die Straße und 
Jeit, für welche er gültig ist, bezeichnen. 
8) Von wem §& 87. Der zum Transpore von Waaren und Sachen innerhalb des Grenzbezirkes 
der Traneport= erforderliche Ausweis, dessen Ertheilung die Ueberzeugung der Behörde von dem Vorhan- 
ausweis er- 
theilt nird. densein und der Verzollung oder zollfreien Abstammung der dabei in Rede stehenden Ge- 
genstände voraussetzt, wird ausgestellt: 
a) beim Eingange aus dem Auslande von demjenigen Grenzzollamte, bei welchem die 
Anmeldung und Abfertigung geschiebe; 
b) beim Uebergange aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk, von denjenigen Aem- 
tern und Expeditionsstellen in der Nähe der Binnenlinte, welche zur Ausferti- 
gung von Cegitimationsscheinen ermächeigt sind; 
c) bei Versendungen aus Orten des Grenzbezirkes von der nächsten Joll= oder Er- 
peditionsstelle; 
4) auch kann gestattet werden, daß Ortsbehörden über die Erzeugnisse des Orts und 
der nächsten Umgegend, sowie Inhaber größerer Gewerbsanlagen über Gegenstände 
ihres Gewerbes selbst Bersendungescheine ausstellen. 
3B. Controlirung der Handel= und Gewerbrreibenden. 
88. Die im 9 35 des Zollgesetzes vorbehaltenen Controlemaßregeln sollen nach 
der Eigenthümlichkeit des zu beaufsichtigenden Handels= oder Gewerbebetriebes vorgeschrie- 
ben werden.
	        
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