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Fünfter Abschnitt.
Von den Dienststellen und Beamten, ihren amelichen Befugnissen
und Pflichten gegen das Publicum.
I. Von den Dienststellen und Beamten und deren amtlichen Befugnissen.
A. Im Grenzbezirk.
1) Legitimation 401# Jede, nach den Vorschriften des Zollgesetzes (I 26) einzurichtende Er rhe-
der Dienststel- bungs- oder Abfertigungsstelle soll durch ein Schild mit dem Landeswappen und einer In-
len 4 schrift bezeichnet werden, aus welcher hervorgeht, welche Behörde daselbst ihren Sitz hat.
bugere Ber- Ueberdieß soll bei jedem Ansageposten oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, bei dem
zeichiunnn. Grenzollamte ein Schlagbaum errichtet werden.
Die nach § 27 des Zollgesetzes zum Jollschutze bestimmten Grenzaufseher sollen mie
einem Brustschilde, worauf sich eine Nummer befindet, versehen sein.
2) Deren Be- § 102. Eine öffentliche Bekanntmachung bezeichnet die angeordneren Jollstraßen und
kan#tmachnng., giebt an, auf welchen derselben und wo die Ansageposten, Hauptzollämter und Neben-
zollämter Ister Classe (I§ 103) errichtet worden sind, und wo sich Revisionsstellen zur Ab-
fertigung der eingehenden Extraposten (9 39) befinden.
3) Jollämter. 103. DOie Zollämrer sind entweder Hauptzollämter oder Nebenzolläm'eer erster
oder zweiter Classe.
Bei den Hauptzollämtern ist jede Zollentrichtung und jede durch diese Ordnung vor-
geschriebene Abfertigung ohne Einschränkung, sowohl bei der Ein-, als bei der Aus= und
Durchfuhr, zulässig.
g#ebenzellämer- erster Classe werden an denjenigen Straßen errichtet, auf welchen
zwar ein Handelsverkehr mit dem Auslande stattfindet, dieser jedoch niche von solchem
Umfange ist, um die Errichtung eines Hauptzollamtés erforderlich zu machen. Neben-
zollämter zweiter Classe werden für den kleinen Grenzverkehr da errichtet, wo örtliche Ver-
h ärnisse es erheischen.
Mit Rücksicht auf die hiernach den Nebenzollämtern beizulegende Wirksamkeic sind ihre
Erhebungsbefugnisse im Tarif näher bestimm.
Innerhalb dieser Befugnisse können Nebenzollämrer erster Classe Waaren, welche mit
Beruͤhrung des Auslandes aus einem Theile des Inlandes in den andern versendet wer—
den (§ 76), bei dem Aus= und Wiedereingange abfertigen.
Zur Ertheilung und Erledigung von Begleicscheinen (§ 40 und folg.) find sse ohne
ausdrückliche Genehmigung des Finanzministerium nicht ermächcigee.
4) Ansage- § 104. Mit den Ansageposten werden, zum Zwecke der Abfertigung von Reisenden
posten. und des sonstigen kleinen Verkehrs, in der Regel Nebenzollämter zweirer Elasse verbunden.
Auf besonders lebhaften und mit einem Hauptzollamte besetzten Zollstraßen kann der An-
sageposten auch in einem Nebenzollamte erster Classe bestehen.