Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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1½4 des Diensteinkommens vom begonnenen 26sten bis mit erfülltem 30sten Dienstjahre 
1/24 „ 5% / » » 31sten»» » 35sten „ 5% 
14 „ 5 5 5% 5/ 36sten „ „ 5 40 sten „ * 
2⅝%4 „ 5/ 5/ 5 / 41sten „ „ 5% 45sten „ „ 
22/24 „ » « 46stm»- » 50sten „ 5% 
2½4 „ „ » bei mehr als 50 Dienstjahren. 
Bei denen dagegen, welche ein jährliches Einkommen von mehr als 700 Thalern be- 
ziehen, findet folgende Norm start: 
8/24 des Diensteinkommens vom erfüllten 1n bis mit erfülltem 151en Dienstsahre 
5% % 5 5% f begonnenen 16ten „ „ » 20stm»» 
1%4 „% 5 5 5% 5½ — 5% 25sten „ 5% 
1⅝4 % 5 5% 5 5% 26sten „ „ „ 30sten „ „ 
1½%4% 5% 5% 5 5% 31sten „ „ » Zsstmyy » 
1⅝%4 „ *7 5% / 5% 36 ten „ „ 5% 40 sten „ 5% 
18/24 % # 5% 5% » 41 sten „ „ ?7v 45 sten / 6% 
21/24 „ // » 46stmyy » Hostenyyyy 
24Z24 » bec mehr als 50 Dlenstjahren. 
Der höchste Sat einer Pensson darf die Summe von 3000 Thalern niemals über- 
steigen. 
Ergeben sich bei Berechnung des Pensionsgebührnisses Pfennige, welche in der viertel- 
jährigen oder monatlichen Pensionsauszahlung Bruchtheile herbeiführen, so wird die zu 
verwilligende Pension um so viel Pfennige erhöhe, als zur Erfüllung eines Groschens er- 
forderlich ist. 
In welchen Fällen & 3. Diejenigen Offiziere und Milicärärzte, welche enkweder unmittelbar im Dienste, 
eine Pensionserhö- . . .. , ·, , . 
hung eintrit, oder in unmittelbarer Folge desselben, gänzlich erblinden, einen Arm, eine Hand, eder einen 
Fuß verlieren, oder des Gebrauchs der Sprache gänzlich beraubt worden sind, sollen, ohne 
Rücksicht auf die Dauer ihrer Dienstzeir, ihr volles Diensteinkommen (§ 8) als Pensson 
erhalten. Ooch sind diejenigen, welche in der oben erwähnten Weise verstümmekt worden, 
eine ihren Kräften und früheren Dienstverhälenissen angemessene anderweite Anstellung im 
Staatsdienste anzunehmen verbunden, und wird ihnen, wenn der Gehale dieser Selle der 
ihnen gebührenden Pension niche gleich kommre, das Fehlende aus dem Pensionsfonds zu- 
gelegt. "3 
Fortsetzung. § 4. Eine Erhöhung der normalmäsigen Pension kann ferner statt finden, wegen 
schwerer vor dem Feinde erhaltener Verwundung, wenn der Offizier 2c. zu den gewöhnli- 
chen tebensverrichtungen fremder Hülfe nicht enrbehren kann; ingleichen auch, wenn eine 
3 bezeichnete Invaliditäc erst später, jedoch als unbezweifelte Folge des Dienstes einge- 
treten ist. Eine solche Erhöhung, durch welche jedoch der Betrag der Pension nie über
	        
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