Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Krafen in Frei= oder wo letztere unbedingt an die Stelle der Geldbuße tritt (§ 14 und 15), ist stets 
beitsstrafen. das Verhäleniß zu beobachten, daß der Geldbetrag von sechszehn Groschen bis mie 
P) Confisca- 
tion. 
einem Thaler gleichstehe einem Tage Gefängniß. 
*° 38. Die anstatt der Geldbuße willkührlich oder nothwendig eintretende Gefängniß- 
strafe darf jedoch 
a) in den Fällen der 99 8, 10 und 16 die Dauer von einem Jahre, 
b) in den Fällen des § 12 die Dauer von zwei Jahren, 
c) in den Fällen der 9§ 14, 15, 19, 25 und 35, eine Dauer von vier 
Jahren, 
sowie endlich 
c) wenn die Geldbuße nur wegen verhangener Ordnungswidrigkeiten zuerkannt wor- 
den ist, die Dauer von acht Wochen 
niemals übersteigen. 
& 39. Der in Folge eines Zollvergehens nach vorliegendem Geseg eintretende Ver- 
lust der Gegenstände, mit welchen eine Defraudation oder Contrebande begangen worden 
ist, trifft nur den Eigenthümer. 
§ 40. Eine Ausnahme finder in dem einzigen Falle statt, wenn das Vergehen von 
dem bekannten Frachefuhrmanne oder Schiffer, welchem der Transport alleln anverrraut 
war, ohne Mitwissen und Theilnahme des sich als solchen ausweisenden Eigenthü- 
mers oder des, in dessen Namen handelnden Befrachters (Ausstellers des Frachtbriefes) 
begangen worden ist, und letztere ihrer Seits die ihnen als Absender der Waaren oblie- 
genden Verbindlichkeiten erfüllt und dadurch den Waarenführer in den Stand gesetzt 
haben, die adung vorschriftmäßig zu declariren und die gesetzlichen Gefälle zu enrrichren, 
auch der Juhrmann oder Schiffer nicht zu denjenigen Personen gehörr, für welche nach 
Vorschrife des § 46 der Eigenthümer oder Befrachter subsidiarisch verhafret ist. In 
diesem Falle tritt an die Stelle der Confiscation eine vom Waarenführer zu erlegende, 
nach dem Werthe der betroffenen Gegenstände zu bemessende Geldstrafe. 
l 41. Das Eigenthum der der Confiöcation unterliegenden Gegenstände gehr im 
Augenblick der amrlichen Beschlagnahme auf den Staat uͤber und kann von letzterem nach 
den Grundsaͤtzen des Civilrechtes uͤber Vindication gegen jeden dritten Besi itzer verfolgt 
werden. 
§ 42. Wurde die Beschlagnahme verhindert oder der Gegenstand dem bereicts auf 
denselben gelegten amtlichen Beschlag durch den Angeschuldigten, Eigenrhumer oder Be- 
frachter selbst, oder auf deren Anstiftung oder mit deren sonskiger Theilnahme durch An- 
dere wieder entzogen, so har der bisherige Eigenthümer anstate der verwirkten Confisca= 
tion eine, dem durch Würderung feftgestellten oder sonst bekannren Werche des Gegenstan-
	        
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