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Strafen bestimmt sind, werden nach richterlichem Ermessen mit Geldbußen von einem A. im Allge-
bis mit zehn Thalern bestraft. meinen,
Bezirkssteuereinnahme zu melden und mit der hierzu erlangten Regierungsbewilligung sich a) nabckugte
auszuweisen. Wer diese Anmeldung unterlaͤßt, verfällt in eine Geldstrafe von fünf und Betreibung ei—
zwanzig bis einhundert Thalern, sowie in die Confiscation sämmrlicher Geräthschaf- Wilix–)hö=
ken, Werkzeuge, Materialien und Waarenvorräthe. bes;
Denselben Strafen unterliegen auch diejsenigen, welche ein steuerbares Gewerbe einem
nach §9 9 an sie ergangenen Verbote zuwider berreiben. 5) unterlafsene.
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§ 16. Wer vor dem Beginn eines steuerpflichtigen Gewerbebetriebes die vorschrift= Aumeldung
mäßige Anmeldung desselben oder einzelner Gewerbshandlungen, ferner die verordnete An-
meldung, Aufzeichnung und Bezeichnung seiner Gewerbsräume und Betriebsgeräthschaften Sere
unterläßt, oder die amtlich eingetragenen Bezeichnungen genannter Gegenstände eigenmäch= me, Geräth-
tig verändert oder zerstört, oder endlich wer mit angemeldeten unter steueramtlicher Con- schaften, sowie
trole stehenden Betriebsräumen und Geräthschaften, ohne Vorwissen oder sofortige und aunerlnne:
längstens binnen drei Tagen (s. 9# 14 der Branntweinsteuerverordnung vom 4ten De= tig veränderte
cember 1833) zu bewirkende Benachrichtigung des betroffenen Steueramtes, Veränderun= Bezeichnung
gen unternimmt, unterliegt einer Geldstrafe von zehn bis mit einhundert Thalern riae ue,
und der Confiscation der hierbei in Frage kommenden Geräthschaften. tige Veränder=
& 17. Besteht jedoch die eigenmächtige Veränderung mie den Betriebsgeräthen in rinysn
deren unangemeldeter Verabfolgung an drirte Personen, so findet nur eine Geldstrafe men und Ge-
von fünf bis mit zwanzig Tyalern statt. rchschalten
§ 418. Die Benutzung unangemelderer oder zu andern JZwecken angemeldeter oder c) Benng
verbotener Gewerbsräume oder Geräthe zu steuerbaren Gewerbshandlungen, ingleichen ei- unangeimeide=
genmächtige Abweichungen von den vorschriftmäßig einzureichenden und steueramtlich geneh- Vcr oernr 4
migten Betriebsplänen (Betriebsordnungen) zieht eine Geldbuße von zehn bis mie ein- angemeldeter
hundert Thalern nebst der Confiscarion der hierbei benutzten Gewerbsgeräthschaf= öder verbotener
ten nach sich. Siehe § 19. Gewerbsräu-
ch sich hes me und Geraͤth-
* 19. Werden jedoch die in 9 18 erwähnten Abweichungen von den amtlich geneh schaften zu eu-
migten Betriebsplänen nur rücksichtlich der Tageszeiten, zu welchen in Branntwein- erbaren Ire-
brennereien oder Brauereien eingemaischt worden, oder bezüglich der Tage, an welchen weichungen
in ersteren der Blasenbetrieb stattsinden sollte, sowie endlich in Ansehung der an diesen Ta= vom Betriebs-
gen gestatteren Brennfrist begangen, so tritt eine Geldbuße von zwei Thalern ein. plane;
Gleicher Strafe unterliegen Bankschlaͤchter, welche von den angemeldeten und in die
Schlachtscheine amtlich eingetragenen Tagen, wo die Toͤdtung des Viehes erfolgen soll,
eigenmächtig abweichen. «