Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 354) 
§ 28. Wer ungestempelte Karten zum Vertrieb oder Gebrauch innerhalb kandes ver= 4) Besitz oder Ge- 
kauft oder sonst erwerbsmäßig anderen Personen zum Spielen überläßt, verfällt, außer dem burnchensenener 
& 27 angeordneten Verlust derselben, in eine Geldstrafe von fünf Thalern für jedes 
Stück. 
& 29. Wer als Besitzer ungestempelter Karten mit solchen spiele oder duldet, daß mit 
denselben in seiner Wohnung oder in der Gesellschaft, deren Vorsteher er ist, gespiele wird, 
bat neben Verlust der Karten, eine Strafe von einem Thaler für jedes Stück 
verwirkt. 
§ 30. Wer ungestempelte Kalender zum Gebrauch innerhalb andes absetzt, hat die ee) Handel mit un- 
Confiscation sämmtlicher bei ihm sich vorfindenden Kalendereremplare, insoweit solche un= gestempelten Kalen- 
: -- . dern innerhalb 
gestempelt sind und dem laufenden oder einem noch nicht angetretenen Jahre angehören, Lardes. 
verwirkt. Derselben Strafe unterliegt derjenige, welcher dergleichen Kalender zum eigenen 
Gebrauche besitzt. 
Außerdem verfallen diejenigen, welche solche Kalender zum inlaͤndischen Gebrauche ver— 
kauft haben, in eine Geldstrafe von 10 Thalern und in eine Geldbuße von 1 Thaler 
fuͤr jedes, nach Vorstehendem der Confiscation unterliegende, bei ihnen noch in Vorrath 
getroffene Exemplar. 
§ 31. Wer ein, ihm wegen der Chausseeabgabe ertheiltes Freizeichen anderen Perso= k) Ordnungswidrig= 
nen zu anderen Zwecken überläßt, oder solches selbst zu anderen Zwecken berutzt, hac ’doz 
solches mit einer Geldstrafe von fünf Thalern und nach Besinden mit dem Berlust brückenpolheilichen 
seiner Befreiung zu büßen. Vorschriften insbe- 
6 32. Vorsüzziche Beschädigung der zu Staatschausseen und Brücken gehörenden n) Nonderez, er— 
Schlagbäume, Tafeln, Schilde, Säulen, Randbarrieren und sonstigen Vorrichtungen und haltener Freizeichen, 
Gegenstände wird am Schuldigen, außer dem von ihm zu leistenden Schadenersatz, mit bb) vorsätliche Be- 
zehn bis zwanzig Thalern und nach Besinden der Umstände überdieß mit ein= bis schädigungen der 
! · zu Chaussec= und 
achtwöchigem Gefängniß bestraft. Brückenverwal= 
Wegen Baumfrevels treten die Bestimmungen des allgemeinen Criminalgesetzbuchs in tungszwecken die- 
Wirksamkeit. nenden Gegenstände, 
& 33. Eigenmächtige Oeffnung einer Chaussee= oder Brückenbarriere zieht für den ce) eigenmächtige 
Thäter eine Geldstrafe nach sich, welche, mit Rücksicht auf die übrigen das Vergehen e der # 
begleikenden Umstände, auf einen bis mit zwanzig Thaler fefkzusetzen ist. I 
§ 34. Wer auf Scaatschausseen, ohne Unterschied seiner tadung und Bespannung, da) unterlafsenes 
einem ihm entgegen kommenden Wagen auf die Hälfte des Gleises rechter Hand, einem Ausweichen auf 
binter ihm herkommenden Wagen dagegen auf die Hälfte des Gleises linker Hand, nach Staatschausseen, 
vorher gegebenem Zeichen mie dreimaligem Peitschenknall oder mit dem Posthorne, nicht 
ausweicht, verfällt in eine Geldbuße von einem bis mit fünf Thalern. 
§ 35. Wern taftfuhrwerke breiter als fünf Ellen Dresdner Maß geladen sind, ee) Beladung der 
B - « - - e Wagen unter Nicht- 
so, verfallen deren Führer in eine Geldbuße von einem bis **! fünf Thalern und beohachtung der vor-
	        
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