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42. Wer die Aueführung eines solchen Bergehers wissenrlich durch vorbereirende
Handlungen oder Rathschläge befördert, ohne jedoch in allen diesen Fällen bei der Be-
schließung und Ausführung des Vergehens selbst persönlich miegewirkt zu haben, verfälle
in böchstens zwei Drittheile der Strafe, welche auf das fragliche Steu-
ervergehen selbst gesetzt ist.
§ 43. Wer die Enddeckung oder Verfolgung der Uebertreker zu verhindern suchr,
oder sonst erschwert, oder zur Verbergung der Gegenstände des Vergehens oder zur Unter-
drückung oder Vernichtung der Spuren oder Anzeigen der verbotenen Handlung behülf-
lich ist, macht sich entfernter Theilnahme durch Begünstigung schuldig und hat nach
Maßgabe des niederen oder höheren Grades der hierbei bewiesenen Bosheic oder Ver-
schuldung, sowie der minderen oder größeren Wichtigkeit des in Frage befangenen Haupt-
vergehens die auf letzteres gesetzte Strafe hoöchstens bis zu einem Drittheil
verwirkt. Wird durch vorgedachte Handlungen nur der Schutz der Uebertreter bezwecke,
3) Ungleiehe
Theilnahme.
4) Beguͤnsti-
gung vollführ-
ter Steuerver—
gehen.
nicht schon an sich wieder ein neues Steuervergehen begruͤndet und eine etwa aufhabende
Amtspflicht nicht verletzt, so ist wegen deren Begehung auf eine Strafe gegen der Ueber-
#reker Ehegatten, Verwandte in auf= oder absteigender Linie, Pflegeeltern, Pflegekinder, Ge-
schwister und bis zum zweiten Grade civilrechtlicher Berechnung Verschwägerte niche zu erkennen.
44. Die Strafen für wiederholte Steuervergehen treffen den ungleichen Theil-
nehmer oder Begünstiger in der vorstehend (6 40 bis mie 43) bestimmten Maße
nur dann, wenn die ungleiche Theilnahme und beziehentlich Begünstigung selbst eine wie-
derholee ist, auch nur in der durch dieses Gesetz verordneten Stufenfolge und unter der
Voraussetzung fruͤherer Verurtheilung wegen Theilnahme an einem gleichen Vergehen in
derselben Abgabengattung.
V. Concurrenz mehrerer Steuervergehen.
§ 45. Kommen gegen den nämlichen Angeschuldigten gleichzeitig mehrere auf einan-
der folgende Steuervergehen zur Entdeckung und Untersuchung, so ist wegen eines jeden
dieser von ihm veruͤbten Vergehen auf die in diesem Gesetz dafuͤr geordnete Strafe zur er-
kennen.
VI. Concurrenz der Steuervergehen mie gemeinen Verbrechen.
& 46. Gemeine, in Verbindung mit Steuervergehen verübte Verbrechen, z. B. Be-
stechung der Steuerbeamten, Widersetzlichkeirten und Beleidigung gegen dieselben bei Aus-
übung ihres Amtes u. s. w. werden nach den Bestimmungen des allgemeinen Criminalge=
setzbuchs bestraft.
Insbesondere aber ist jede zum Zwecke einer Stenerdefraudation unternommene Ver-
letzung, Verfälschung oder betrügliche Nachahmung der bei der Steuervekwaltung als Le-
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B) wiederholte
Theilnahme.