Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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42. Wer die Aueführung eines solchen Bergehers wissenrlich durch vorbereirende 
Handlungen oder Rathschläge befördert, ohne jedoch in allen diesen Fällen bei der Be- 
schließung und Ausführung des Vergehens selbst persönlich miegewirkt zu haben, verfälle 
in böchstens zwei Drittheile der Strafe, welche auf das fragliche Steu- 
ervergehen selbst gesetzt ist. 
§ 43. Wer die Enddeckung oder Verfolgung der Uebertreker zu verhindern suchr, 
oder sonst erschwert, oder zur Verbergung der Gegenstände des Vergehens oder zur Unter- 
drückung oder Vernichtung der Spuren oder Anzeigen der verbotenen Handlung behülf- 
lich ist, macht sich entfernter Theilnahme durch Begünstigung schuldig und hat nach 
Maßgabe des niederen oder höheren Grades der hierbei bewiesenen Bosheic oder Ver- 
schuldung, sowie der minderen oder größeren Wichtigkeit des in Frage befangenen Haupt- 
vergehens die auf letzteres gesetzte Strafe hoöchstens bis zu einem Drittheil 
verwirkt. Wird durch vorgedachte Handlungen nur der Schutz der Uebertreter bezwecke, 
3) Ungleiehe 
Theilnahme. 
4) Beguͤnsti- 
gung vollführ- 
ter Steuerver— 
gehen. 
nicht schon an sich wieder ein neues Steuervergehen begruͤndet und eine etwa aufhabende 
Amtspflicht nicht verletzt, so ist wegen deren Begehung auf eine Strafe gegen der Ueber- 
#reker Ehegatten, Verwandte in auf= oder absteigender Linie, Pflegeeltern, Pflegekinder, Ge- 
schwister und bis zum zweiten Grade civilrechtlicher Berechnung Verschwägerte niche zu erkennen. 
44. Die Strafen für wiederholte Steuervergehen treffen den ungleichen Theil- 
nehmer oder Begünstiger in der vorstehend (6 40 bis mie 43) bestimmten Maße 
nur dann, wenn die ungleiche Theilnahme und beziehentlich Begünstigung selbst eine wie- 
derholee ist, auch nur in der durch dieses Gesetz verordneten Stufenfolge und unter der 
Voraussetzung fruͤherer Verurtheilung wegen Theilnahme an einem gleichen Vergehen in 
derselben Abgabengattung. 
V. Concurrenz mehrerer Steuervergehen. 
§ 45. Kommen gegen den nämlichen Angeschuldigten gleichzeitig mehrere auf einan- 
der folgende Steuervergehen zur Entdeckung und Untersuchung, so ist wegen eines jeden 
dieser von ihm veruͤbten Vergehen auf die in diesem Gesetz dafuͤr geordnete Strafe zur er- 
kennen. 
VI. Concurrenz der Steuervergehen mie gemeinen Verbrechen. 
& 46. Gemeine, in Verbindung mit Steuervergehen verübte Verbrechen, z. B. Be- 
stechung der Steuerbeamten, Widersetzlichkeirten und Beleidigung gegen dieselben bei Aus- 
übung ihres Amtes u. s. w. werden nach den Bestimmungen des allgemeinen Criminalge= 
setzbuchs bestraft. 
Insbesondere aber ist jede zum Zwecke einer Stenerdefraudation unternommene Ver- 
letzung, Verfälschung oder betrügliche Nachahmung der bei der Steuervekwaltung als Le- 
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B) wiederholte 
Theilnahme.
	        
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