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& 67. Der Lauf der Verjährung wird durch die zum Behuf der Untersuchung we-
gen des in Frage befangenen Vergehens erfolgte Arretirung oder Vernehmung des Ange-
schuldigten, ingleichen durch jede andere, von der zuständigen Behörde gegen denselben zu
Einleicung und Fortstellung der Untersuchung unternommene, ameliche Handlung unterbrochen.
6 68. Die Werjährung der in Verbindung mit Zollvergehen verübten gemeinen Ver-
brechen ist nach dem allgemeinen Criminalgesetzbuche zu beurtheilen.
XI. Uebergangsbestimmung.
§ 69. Die Bestimmungen vorliegenden Gesetzes sind auf alle wegen vor dessen Er-
lassung verhangener Steuervergehen anhängige, am 1sten Juni 1838 noch nichr enrschie-
dene Straffälle, sowie auf diejenigen Processe, in welchen nach gedachtem Tage noch ein
Erkenntniß zweiter Instanz zu fällen ist, in Anwendung zu bringen, soweit nicht die frü-
bere Serafbestimmung eine mildere gewesen ist.
In den bis zum 1sten Juni 1838 vollständig emschiedenen Strafsachen, in welchen
das letzte Erkenntniß noch nicht vollstreckt oder die zuerkannten Strafen noch nichr vollstän-
dig eingebracht und verbüßt sind, ist nach vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen, dafern
solche für das fragliche Vergehen eine gelindere Strafe begründen, von amtswegen ein
anderweites Erkenntniß zu ertheilen und solches in Vollzlehung zu bringen.
XII. Aufhebung alterer gesetzlicher Serafbestimmungen.
6 70. Oie Bestimmungen älterer Gesetze, welche mit dem Inhalte vorliegenden Ge-
setzes nicht vereinbar sind, insbesondere die 99 27, 29 bis mie 36, 50 bis mit 68, 88
bis mit 93 des Stempelmandares vom 1 1#en Januar 1819 (Gesetzsammlung v. J. 1819,
Ates Stück, Nr. 8, S. 25 ff.) und des Oberlausitzer Stempelsteuermandates vom 12ten
August 1819 werden hiermie außer Kraff gesetzt.
Urkundlich haben Wir dieses
Gese
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Geschehen zu Dresden, den 4ten April 1838.
Friedrich August.
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Heinrich Anton von Zeschau.
Letzte Absendung: am Sten Mai 1838.