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Gehen der letztern gegen die ernannten Personen gesetzliche oder in der Befähigung be-
gründete Bedenken bei, so hat es solche dem Gursherrn mitzutheilen.
& 15. Insoweit den Obrigkeicen zeither nach Gesetzen, Provincialverfassung oder
vermöge besondern Erwerbskirls in nachbemerkten Fällen die Ercheilung einer obrigkeitli-
chen Concession oder Genehmigung zustand, als:
1) zu Erbauung neuer Häuser,
2) zu Anlegung neuer Mühlen oder Mahlgänge,
3) zu Anlegung von Branntweinbrennereien auf dem Lande,
4) zu Schank= und Gastnahrungen,
5) zu Setzung von Handwerkern und Betreibung des Dorfkrames,
6) zum Asche= und Hadersammeln,
7) zu freien Nächten und Schauvorstellungen,
8) zu Ausübung des Viehschnirtes,
9) zum Abdecken des gefallenen Viehes,
10) zum Essenkehren,
11) zur musikalischen Aufwartung,
gehört diese Genehmigung, so lange nicht das eine oder andere dieser Befugnisse ge-
setzlich aufgehoben oder abgeändert wird, auch ferner den Gursherren und zwar in der
Maße, daß sie die unker 5 bis mit 11 bezeichneren, wiewohl unter genauer Befolgung
der gesetzlichen Vorschriften, sofort selbst ertheilen, und nur, mit Ausnahme der Erlaub-
niß zu freien Nächten und Schauvorstellungen, der Gerichtsbehörde anzuzeigen haben, bei
den unter 1, 2, 3 und 4 aber von der letztern, vor der Ertheilung der Erlaubniß, um
ihre Zustimmung zu befragen sind. Widerspricht der Gursherr und glaubt die Gerichts-
behörde den Widerspruch nicht beachten zu können, so entscheider die Kreisdirection.
Die mit solchen Concessionen etwa verbundenen Abgaben, Deputate oder Pachtgel-
der verbleiben dem Gutsherrn.
Der Gutsherr hat für den Fall der Abwesenheit der Gerichtsbehörde einen Beauf-
tragten namhaft zu machen, an welchen sich dieselbe mie ihren Anfragen wenden könne,
auch über die in den Fällen unter 5 bis mic 11 ertheilte Genehmigung sichere Notizen
zu halten.
* 16. Ist die Ercheilung der Genehmigung oder Concession einer Mirtel= oder
Oberbehörde vorbehalten, z. B. zu Fabrikanlagen, zu Gestattung von Sctrohdachung, Ge-
währung eines Jahr-oder Wochenmarktes, und diese sinder sich veranlaßt, zuvor die Ge-
richtsbehörde mit ihrem Gutachten über die Localverhälenisse des Orts zu hören, so hat
letztere zugleich den Gutsherrn, dafern derselbe auf dem Gute anwesend ist, zu befragen.
§ 17. Oer Gerichtsbehörde steht in den gutöherrlichen Ortschaften die volle Poli-
zeigewalt in erster Instanz zu. Die ordentlichen localpolizeilichen Organe derselben sind