Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Verpflichtung der 
Pensionaͤrs zu 
Staatsauftraͤgen. 
Verlust des Pen— 
sionsanspruchs. 
Ausnahmen in der- 
gleichen Fällen. 
Verzehren der Pen- 
sion im Auslande. 
Verlust der Pension. 
() 
§ 19. Pensionirte Offiziere 2c. sind verbunden, einzelne, ihren früheren Dienst- 
verhältnissen angemessene Aufträge zu übernehmen, sobald sie hierzu berufen werden. Sie 
erhalten in einem solchen Falle für die Dauer des Auftrags eine angemessene Entschädi- 
gung und, bei Versendung ausserhalb ihres Wohnortes, Vergütung des Reiseaufwandes 
und Unrerkommens. 
§ 20. Aller Ansprüche auf Pension verlustig ist ein Offizier und Militärarzt, wenn 
gegen denselben, nach den Bestimmungen des Milikärstrafgesetzbuchs, auf förmliche Cassa- 
tion erkannt, oder Entlassung ohne Abschied verfügt worden ist. 
§* 24. Ob und auf wie lange jedoch, bei erweislich vorhandener Dürftigkeit, demselben 
oder seiner Familie eine jährliche Unterstützung zu bewilligen sei, hängt lediglich von der 
Entschliessung des Königs ab. Es darf aber jene Unterstützungssumme in keinem Falle 
die Hälfte desjenigen Pensionssatzes übersteigen, welcher dem Entlassenen nach seiner Dienst- 
zeit zugestanden hätte. Nach seinem Tode steht den Hinterlassenen desselben ein Anspruch 
auf die Hälfte der 9 43 des Civilstaaksdienergesetzes geordneten Pension zu, jedoch nur 
in dem Jalle, wenn dem Entlassenen selbst Unterstützung bewilliger war. 
§ 22. Nimmr der Pensionär seinen wesentlichen Aufenthalt im Auslande, so erlei- 
del er, wenn die ihm bewilligte jährliche Pension über 200 Thaler beträge, einen Abzug 
von 10 pro Cent, dafern ihm nicht dieser Abzug von dem Könige erlassen wird, oder 
derselbe zu denen Pensionärs gehört, auf welche Artikel XIV der mit Preussen abgeschlos- 
senen Hauprconvention vom 28Ssten August 1819 anwendbar ist, oder auch die Bestim- 
mungen eines etwa künftig mit auswärtigen Regierungen abzuschliessenden, diesen Ge- 
genstand betreffenden Bertrags anwendbar sind. 
§ 23. Der Pensionär verliert seinen Ruhegehale: 
1.) wenn er wegen eines erst nach seiner Entrlassung entdeckten Berbrechens oder 
Dienstvergehens, welches, wäre es während der Dienstzeit zur Untersuchung gekommen, 
die Entlassung ohne Pension zur Folge gehabl haben würde, verurtheilt, oder wegen ei- 
nes im Pensionsstande begangenen anderen Verbrechens mie Zuchthausstrafe, oder wegen 
eines Verbrechens, welches nach allgemeinen Begriffen für entehrend gehalten wird, mie 
Arbeitshausstrafe belegt wird, doch bleibt dem Ermessen der Staaksbehörde vorbehalten, 
ihm und seiner Familie nach § 21 dieses Gesetzes ein Sustenrationsquantum zu bewilligen; 
2.) wenn der Pensionär im Auslande eine Anstellung annimme; 
3.) wenn die Pensson zwei Jahre hinter einander nicht erhoben worden ist, wodurch 
jedoch blos die nicht erhobenen Pensionsgelder verloren gehen und dem Pensionär die Be- 
rechtigung verbleibt, die künftig gefällig werdenden Hensionsgelder zu erheben. Solleen 
aber dem Pensionär erhebliche Entschuldigungsgründe wegen des Verzugs in Erhebung der 
Pension zur Seite stehen, so kann ihm die Behörde auf sein Bitten auch die Erhebung 
der von ihm zwei Jahre hinter einander nicht erhobenen Penstonsgelder ganz oder zum 
Theil gestatten.
	        
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