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Gesthz und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
156“ Stück vom Jahre 1838.
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M64.)Gesetz
wegen einiger Modificationen in den buͤrgerlichen Verhaͤltnissen der Juden;
vLom 16ten August 1838.
We##, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
finden Uns bewogen, um den bürgerlichen Verhälenissen der hierländischen Juden ehunliche
Verbesserung zu gewähren, Folgendes mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu ver-
ordnen:
§ 1. Die Erlaubniß zum bleibenden Aufenthale von Juden in hiesigen Landen ist
künftig auf die Städte Dresden und Leipzig beschränkt und wird auf andere Orte nichr
ertheilt werden.
Fur diesenigen Juden, welche nach Vorschrift des Gesetzes vom 26sten November 1834
das Heimathsrecht in hiesigen tanden erlangt haben, bedarf es, insoweit letzteres durch die
in einem auswärtigen Staate erworbene Staatsangehörigkeic nicht wieder verloren worden
ist, einer Concession zur selbstständigen Niederlassung und Verheirathung weiter nichr.
Es bewendet jedoch auch wegen der Juden bei dem Verbote des Heirarhens der jungen
Mannspersonen vor erfülltem 21 sten Lebensjahre.
§ 2. Die Ulbersiedelung eines Juden von einem Orte des #andes nach dem andern
bedarf der Genehmigung Unsers Ministeriums des Innern, mie Ausnahme des Falles,
wenn eine jüdische Frauensperson sich außerhalb ihres Wohnorks verheirathet.
6 3. Die NMiederlassung ausländischer Juden in Dresden und cteipzig kann nur mie
Genehmigung des vorgenannten Ministeriums erfolgen, welches dieselbe jedoch blos dann
ertheilen wird, wenn vorher von der Obrigkeit und den Commuuvertretern der berreffenden
Scadt Zustimmung erklärt, auch übrigens von dem Aufzunehmenden den Elrfordernissen
des Mandats vom 1 31en Mai 1831, die Niederlassung von Ausländern im Königreiche
Sachsen bekreffend, Genüge geleistet worden ist.
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