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fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
16½ Stück vom Jahre 1838.
—V 67.) Verordnung,
die Bildung der künftigen Medicinalpolizei: und thierärztlichen Bezirke betr.;
vom 27 sten August 1838.
Nachdem die zu Ausführung des Gesetzes vom 30sten Juli 1836 über die Orga-
nisation der unkern Medicinalbehörden erforderlich gewesenen Erörkerungen beendigt wor-
den, wird nunmehr auf Grund von 9 2, 13 und 14 desselben mit Allerhöchster Geneh-
migung andurch Folgendes verordnekt:
I. Das angezogene Gesetz eritt mit dem 1sten Ockober dieses Jahres in Wirksam-
keit. Von diesem Zeitpuncée an erlöschen daher sämmtliche in biesigen Landen bestehende
Hhysicate, ohne Unterschied, ob solche von Staakswegen oder von Pgtrimonial= und
Municipalobrigkeiten bestellt und besetzt worden sind und treten an deren Stelle die in
Gemäßheit jenes Gesetzes anzustellenden Bezirks= und Gerichtsärzte. «
II. Zu diesem Behufe wird das gesammte Koͤnigreich in folgende Medicinalbe—
zirke eingetheilt und fuͤr jeden derselben ein Koͤniglicher Bezirksarzt angestellt.
A. Bezirk der Kreisdirection zu Budissin.
1ster Medicinalbezirk:
Das Amt Stolpen mit Ausschluß der in der Oberlausitz enclavirten Orte, im Nor-
den begrenzt durch eine Linie, die über die Orte Brettnig, Hauswalde, Rammenau, Schön-
brunn, Pohla, Stacha und Spittwitz, diese einschließend geht, und von da an seine alte
Grenze verfolgend bis Neukirch, das sie, nebst Ringenhain einschließt, dann aber über
Weifa bis an die tandesgrenze geht, so daß sie alle Ortschaften der dortigen Halb-
enclave, welche nördlich von Weifa liegen, ausschließt.
Dter Medicinalbezirk .%
grenzt im Süden an den 1sten Bezirk, schließt sich bei Spitewitz an die Grenze der
Oberlausitz an bis bei Sollschwitz, von wo an das Schwarzwasser die Grenze gegen
Osten bildet, bis zur kandesgrenze, welche den Bezirk im Nerden schließt. Im Westen
der Bezirk der Kreisdirection zu Dresden.
Ziter Medicinalbezirk:
Im Westen die Grenzen des 1sten und 2eten Bezirks, im Norden und Süden
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