Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Freiheitsstrafe in die Strafanstalten eingelieferten Inculpaten der Vorschrift der General= 
verordnung vom 31sten August 1723 (Cod. Aug. Tom. L, pag. 2511) zuwider, 
in einer ganz mangelhaften Bekleidung eingeliefert worden sind, in welcher sie nach Ab- 
lauf ihrer Serafzeit nicht haben entlassen werden können. Es werden daher die Crimi- 
nalgerichtsbehörden hiermit angewiesen, die Gefangenen bei der Einlieferung mit gehörigen, 
zu deren Bekleidung bei der Wiederentlassung geeigneten Kleidungsstücken zu versehen, wi- 
drigenfalls sie auf die Anzeige der Directionen der Strafanstalcen zu der Nachlieferung der 
erforderlichen Kleidungsstücke werden angehalten werden. 
VII. Sowie in Beziehung auf die Einlieferung von Frauenspersonen, welche sich 
im Zustande der Schwangerschaft befinden, in das Arbeitshaus zu Hubertusburg und das 
daselbst befindliche Landesgefängniß die rücksichtlich der Einlieferung solcher Frauensperso- 
nen in das Zuchthaus zu Waldheim unter dem 1 deen December 1835 erlassene Der- 
ordnung (Gese-= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, No. 123) ebenfalls zu 
befolgen ist; so ist auch, wenn Mütter, welche ihre Kinder noch selbst nähren, zu Berbus- 
sung einer Freiheitsstrafe in eine öffentliche Sterafanstalc zu bringen sind, die Mireinlie- 
ferung der Säuglinge möglichst zu vermeiden, und nur auf den Fall zu beschränken, 
wenn deren Entwöhnung vor Einlieferung der Mütter ohne Nachtheil für die Gesundheit 
drs Kindes oder der Murker nicht bewirke werden kann. 
VIII. Aus dem Vermögen der in die Arbeictshäusfer zu Zwickau und Hubertusburg 
eingelieferten Sträflinge ist in eben der Weise, wie solches durch die Verordnungen vom 
30sten April 1821 und 21 sten Jebruar 1835 (Gesetzsammlung vom Jahre 1821, 
No. 19 und Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, No. 28) vorgeschrieben 
ist, ein jährlicher Beierag von Fünf= und zwanzig Thalern —. —= für eine Manns- 
person, und von Zwanzig Thalern —. —= für eine Frauensperson einzubringen und an 
die Oirection der becreffenden Anstale einzusenden. 
IX. Oie Gerichtsbehörde für das Arbeitshaus für weibliche Sträflinge zu Huber- 
tusburg und für das tandesgefängniß ebendaselbst ist das Ame Mutzschen zu Wermedorf. 
Es sind mithin alle Regquisitionen zu gerichtlichen Verhandlungen mir den daselbst befind- 
lichen Gefangenen an das benannte Amt einzusenden. 
X. Wenn den in den Strafanstalten zu Waldheim, Zwickau und Hubertusburg be- 
findlichen Gefangenen, welche sich mit dem Vorbehalt weiterer Vertheidigung dahin haben 
einljefern lassen, die zweiten oder eineretenden Falls die dritken Erkenntnisse zu publiciren 
sind, so sind Abschriften der Erkennenisse und Entscheidungsgründe lediglich an die Ge- 
richtsbehörde der betreffenden Anstalt zu übersenden, von welcher die Direction der Anstalt 
solche miegekheile erhält. 
Gegeben zu Dresden, den 1 1#en August 1838. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
 
	        
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