Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Geseh-und Verordnungsblatt 
für das Konigreich Sachsen, 
17“4. Stück vom Jahre 1838. 
  
  
WVyOO.) Verordnung, 
die Circularpredigten, sowie die Jahresanzeigen über die geistliche 
Amtsführung betreffend; 
vom 3Sten September 1838. 
C#a ist eine Revision des wegen Haltung der Circularpredigeen bisher beobachteten Regulativs 
für nöthig erachret und dasselbe in der Maaße abgeändert worden, wie die Anfuge unter O besaget. 
Indem selbiges hiermit den betreffenden Behörden und allen denen, welche es angehr, zur 
Nachachtung bekannt gemacht wird, werden die Superinkendenten angewiesen, am jedesmaligen 
Jahresschlusse die gehaltenen Circularpredigken mie einer Tabelle nach dem beiliegenden Schema 
unter ) bei der vorgesetzten Kreisdirection mittels Berichts einzureichen, und in letzterem sich 
über die Amtsführung und das Verhalten sämmrlicher ihnen untergebenen Geistlichen zu äuf- 
sern, wobei jedoch die rabellarische Form zu vermeiden, und dem Berichtserstatter nachgelassen 
ist, diesenigen, von welchen ecwas besonders Bemerkenswerthes nicht zu berichten ist, zwar na- 
mentlich, jedoch in einer collectiven Fassung aufzuführen. Die Kreisdirection hat hierauf, 
binsichtlich des Gegenstandes des Berichts, das Behusige zu verfügen, die Circularpredigken und 
Tabelle aber an das Landesconsistorium, Behufs der von demselben hierauf zu fassenden Ent- 
schließung, abzugeben. 
Dresden, am Z3ren September 1838. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
von Carlowitz. von Zeschau. 
von Weissenbach. 
1838. 58
	        
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