Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Branntwein ausführt und die in den folgenden 9§ vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. 
Ein regelmäßiger Nachweis des Ursprungs des zur Ausfuhr angemeldeten Branneweins 
wird nicht verlangk, die Forderung desselben in einzelnen Fällen aber vorbehalten. 
Die Ausfuhr des Branntweins gegen Steuervergüctung ist in der Regel nur uͤber ein 
Hauptzollamt zulässig und darf uͤber ein Nebenzollamt erster Classe nur in dem Falle statt— 
finden, wenn letzteres zu derartigen Abfertigungen ausnahmsweise besonders befugt ist. 
§ 3. Soll Branntwein mit dem Anspruche auf Steuerverguͤtung ausgefuͤhrt werden, 
so hat der Eigenthümer desselben solches dem Steueramte seines Wohnorts oder des Be- 
zirks, in welchem er wohnr, mittelst einer, nach dem beiliegenden Muster K in doppelter 
Ausfertigung zu übergebenden, schriftlichen Anmeldung, welche die Menge und Srärke des 
in jedem Gebinde befindlichen Branntweins und die Angabe des Ausgangsamrs enthalten 
muß, anzuzeigen. 
Findet das Steueramt kein besonderes Bedenken, auch gegen die Wahl des Ausgangs- 
amts nichts zu erinnern, so giebe dasselbe ein Exemplar der Anmeldung mit seinem Bifa 
und Stempel versehen dem Anmelder zurück. 
4. Mit der zurückempfangenen Anmeldung, (§ 3) welche den Transport begleiren 
muß, wird der Branntwein dem gewählten Ausgangsamre zur Reviston gestelle. Auf 
Grund derselben vermerkt das Amt in der Anmeldung bei jedem Gebinde die ermittelte 
Menge und Stärke des Branntweins, bescheinige demnächst darin die unter amtlicher Be- 
gleitung wirklich erfolgte Ausfuhr über die Grenze und sendet die so bescheinigte Anmel- 
dung an dasjenige Hauptamt, in dessen Bezirke der Versender wohnt. 
Dem Waarenführer wird über die Abgabe der Anmeldung und die Gestellung des 
Branntweins bei dem Ausgangsamte eine Bescheinigung ertheilt. 
6 5. Von dem Hauptamte, in dessen Bezirk der Versender wohnt, wird die Steuer- 
wvergütung am Schlusse des Monats mittelst einer, der Zoll= und Steuerdirection einzu- 
reichenden und sämmtliche im taufe des Monats eingegangene Ausfuhrbescheinigungen um- 
fassenden, Nachweisung liquidirt. 
Nach erfolgter Prüfung und Feststellung der liquidirten Beträge, ertheile die Joll= und 
Steuerdirection, auf Grund einer jeden richtig befundenen Ausfuhrbescheinigung, ein An- 
erkenntniß des Inhalts: 
daß dem Versender für den (nach Menge und Stärke anzugebenden) Branntwein, 
welcher am (Tage) über das Haupczollame zu — ausgeführt 
worden, eine Steuervergütung im Berrage von ——— zustehe, 
  
welches dem Versender durch das betroffene Haupkamt zugestelle wird.
	        
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