Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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& 6. Die Anerkennenisse werden auf zu enrrichtende Maischsteuer zu dem Berrage, 
auf welchen sie lauten, in Zahlung angenommen, auch untfer den nachstehend angegebenen 
Bedingungen durch baare Jahlung der darauf anerkannten Steuervergütung realisirt. Es 
kann demnach der Versender das empfangene Anerkenntniß, 
a) 
b) 
wenn er selbst Brennereiinhaber ist, entweder zur Tilgung eines demselben entspre- 
chenden Betrages creditirter Maischsteuer benutzen oder, wenn er keinen Steuercre= 
die genießt, auf zu entrichtende Maischsteuer in Zahlung geben; 
wenn er nicht selbst die Brennerei berreibt, zu dem unter a angegebenen Zwecke 
an einen Brennereünhaber cediren; dieser muß jedoch das Anerkenneniß selbst be- 
nutzen und darf dasselbe nicht auf einen Drircen übertragen; 
wenn von dem Anerkenneniß in der unter a und b angegebenen Weise als Zah- 
lungsmittel kein Gebrauch gemache wird, den Betrag der darauf anerkannten 
Seeuervergütung auf Anweisung der Zoll= und Steuerdirection, vom 1sten No- 
vember an bis zum Jahresschlusse aus der betroffenen Hauptamrtscasse baar ge- 
zable erhalten. 
Die baare Zahlung der Steuervergütung wird aber nur für Brannrwein 
geleistet, welcher nach dem Anerkenneniß bis Ende September ausgeführt worden 
ist, und es muß der Antrag darauf, unter Beifügung der Anerkenntnisse, so zei- 
tig von dem Versender an die Zoll= und Steuerdirection gerichtet werden, daß 
die Anweisung der Zahlung noch vor dem Jahresschlusse erfolgen kann. 
Die Anerkenntnisse werden nur gerade zu dem Betrage, auf welchen sie lau- 
ken, in Zahlung angenommen, oder baar realisire und es ist nicht zulässig, die Ab- 
tragung einer geringern Summe darauf in Abschreibung zu bringen; auch finder 
ihre Annahme als Zahlungemittel oder zur baaren Jahlung überhaupt nur inner- 
halb Jahresfrist, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, statt. 
§ 7. Hiernächst wird, wie zeither, auch fernerhin die Abführung von inländischem 
Branntwein zu einer Packhofsniederlage, Behufs der von dort aus gegen Steuervergücung 
zu bewirkenden Ausfuhr nach dem Auslande, gestattet. Auch bei solchem Brannrwein 
kommen in Bezug auf Anmeldung, Abfertigung und Erlangung der Bonißtcation die vor- 
stehenden Bestimmungen 9 3 — 6 mit dem alleinigen Unterschiede in Anwendung, daß 
die Bescheinigung des Hauptamts in der Packbofsstade über die Ablieferung des Brannc- 
weins zur amtlichen Niederlage die Stelle der Ausfuhrbescheinigung (§ 4) vertritt. 
Da der zu Packhofsniederlagen abgeführte inländische Brannewein, in Folge der dafür 
gewährten Steuervergücung, dem unversteuerten Lagergure hinzurritc, so kann derselbe nur 
gegen Erlegung einer, der Eingangsabgabe für fremden unversteuerren Brannewein gleich-
	        
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