Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

  
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen, 
19 
  
tes Stuͤck vom Jahre 1838. 
    
—n#n- 
NJ7,.) Verordnung, 
den Wegfall der Verpflichtung auf das Mandat vom anvertrauten Gute, 
vom 23sten März 1822), bei Civilstaatsdienern und andern in öffentlichen 
Functionen stehenden Personen betreffend; 
vom 15ten Oekober 1838. 
  
In der Verordnung, die Verpflichtungen der Civilstaatsdiener und anderer in oͤffentlichen 
Functionen stehender Personen betreffend, vom 2ten November 1837, ist bereits bestimmt, 
daß die fuͤr den Fall, wenn der Diener vermoͤge seines Amts fremdes Geld oder Gut einzu— 
nehmen, zu verwahren oder zu verwalten hat, nach dem beigefuͤgten Formular unter A, b 
vorgeschriebene Einschaltung in den Pflichteid nur so lange aufgenommen werden soll, -us 
nicht die Bestimmungen des Mandats vom anvertrauken Gure, vom 23sten März 1822, 
durch das neue Criminalgesetzbuch aufgehoben werden. Diese Aufbebung ist durch die 
Publication des Criminalgesetzbuchs vom 30sten März 1838 erfolgt, indem nicht nur die 
in dem erwähnten Mandate angedrohren Strafen niche weiter in Anwendung gebracht 
werden können, sondern auch nach Art. 243 zu dem Eintrict der für untreue Verwaltung 
in amtlichen Verhälenissen bestimmten Strafen die früher gesetzlich vorgeschriebenen Solen- 
nitäten nicht mehr erfordert werden, und es ist dadurch die in der gedachten Verordnung 
enthaltene Vorschrift über die Form der Verpflichtung von selbst hinweggefallen. Da- 
jedoch wahrzunehmen gewesen ist, daß von manchen Behörden bei vorkommenden Ver- 
pflichtungen der nunmehrige Wegfall dieser Formel nicht gehörig in Obacht genommen wor- 
den ist, so werden sämmrliche Behörden hierdurch noch besonders angewiesen, bei Abnahme 
von Pflichteiden solcher Oiener, welche vermöge ihres Amts fremdes Geld oder Gur ein- 
zunehmen, zu verwahren oder zu verwalten haben, die Verpflichtung auf das Mandat vom 
1838. 60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.