Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Kosten= und 143. Die bbrigkeitlichen Verhandlungen in Gemeindeangelegenheiten, die lediglich 
Stempelfrei= in Folge des Oberaufsichtsrechts eintreten, sind in allen Instanzen gebühren= und siempel- 
bet. frrei, und nur die unumgänglichen, bei den niederen Instanzen erwachsenen Verläge sind 
aus der Gemeindecasse zu bezahlen. Gelangen jedoch ursprüngliche Gemeindeangelegenheiren 
als Partheisachen in den Rechts= oder Administrativjustizweg, oder ist eine gerichtliche 
Verhandlung im Privatinteresse der Gemeinde auf ihr Ansuchen vorzunehmen, so leiden 
die über tiquidirung, Ab= und Erstattung von Kosten geltenden allgemeinen Grundsätze 
Anwendung. Dasselbe gilt in Beschwerdesachen und solchen Fällen, wo durch unbegrun- 
dete Weigerungen oder verhangene Säumnisse, oder durch gesetzwidriges Verfahren der 
Gemeinden oder Gemeinderäthe, obrigkeitliche Verbandlungen verursacht worden sind. 
Sweite Abtheilung. 
Von dem Gemeindeverbande und den Gemeindebezirken. 
Gemeidobe § 44. Die jetze vorhandenen Aandgemeinden mit ihren Flurbezirken bestehen, unrer 
zuteumn us- den nachfolgenden nähern Bestkimmungen fort. Zu Veränderung derselben und zu Er- 
richtung neuer Gemeinden ist die Genehmigung der Regierungsbehörde erforderlich. 
Einverleibung § 45. Grundstücke, welche von den Grenzen eines andgemeindebezirks auf allen 
der Enclaven. Seiten umschlossen sind, zeither aber zu einer andern Gemeinde gehöre haben, (Enclaven), 
sind, insoweit sie nicht Pertinenzstücke von auswärtigen Grundstücken sind, mie derjeni- 
gen Gemeinde zu vereinigen, in deren Bezirke sie liegen. 
Vereinigung ein- * 46. Einzelne, außerhalb der Landgemeindebezirke gelegene Landgrundstücke, die 
zaie tt zeither zu keinem Gemeindeverbande gehört haben, sind eneweder in eine besondere Ge- 
einer Gemeinde, meinde zu vereinigen, oder einer ihnen zunächst gelegenen Landgemeinde einzuverleiben. 
Vereinigung § 47. Mehrere an Einem Orte zeither bestandene Landgemeinden, deren Grund- 
ueehteren stücke nicht in sich abgeschlossene Fluren bilden, sind in Eine Gemeinde zu verbinden. Auch 
küönnen mehrere benachbarte Orke, deren jeder bieher eine besondere Gemeinde gebilder har, 
zu einer Gesammegemeinde vereiniger werden. 
Regulirung 18. Es sind jedoch in den 99 15, 16 und 17 erwähnten Fällen, auf Antrag 
Vehelonder der Betheiligten, die gegenseicigen besondern Interessen zu erörtern und auszugleichen. 
*!r½ Kommt eine Vereinigung hierüber nicht zu Stande, oder werden sonst gegen die beab- 
sichtigte Bildung der Gemeindebezirke Widersprüche erhoben, so hak die Regierungsbehörde 
darüber zu entscheiden, deren Ermessen es vorbehalten bleibe, in geeigneten Fällen Aus- 
nahmen von obigen Regeln zu gestarten. 
Vorbehalt der 19. Durch Vereinigung mehrerer Gemeinden, ingleichen durch Zuschlagungen, 
privatrechin= Aberennungen und andere Beränderungen der Gemeindebezirke, werden die privarrechtlichen
	        
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