Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Ausfuͤhrung der einmal gefaßten Beschluͤsse nicht eher gehemmt, bis die Obrigkeit solches 
anordnet. 
& 48. Den Gemeindeausschußpersonen liegt, nächst der Theilnahme an den gemein- Sntroie des 
samen Berarhungen des Gemeinderathes, insbesondere noch ob, die Amteführung des Vor= durch die Gr- 
standes im Auge zu behalten und zu controliren. Sie können zu diesem Behufe dem ver= meindeaus- 
sammelten Gemeinderathe ihre Wahrnehmungen mittheiken, Auskunft vom Vorstande ver-schußperfonen. 
langen und wenn hierdurch ihre Bedenken sich nicht erledigen, auf Abstimmung antragen. 
Ist die Mehrheit des Gemeinderathes mit dem Verfahren des Vorstandes niche einverstan- 
den und zu einer Ausgleichung solcher Differenzen in der Gemeinderathsversammlung nicht 
zu gelangen, so eritt die Entscheidung der Obrigkeit ein. 
& 49. Wenn eine Ausschußperson aus der Classe von Gemeindegliedern, welcher sie Außerordentli- 
angehörte und für die sie in den Gemeinderath gewählc worden, austritt, so hört sie auf, cher Austritt 
-- · ; aus dem Ge— 
Mitglied des Gemeinderathes zu sein. meinderathe. 
& 50. Ob und welche Vergücung dem Gemeindevorstande, dessen Slellvertreter und Vergütung für 
den erwanigen Gemeindeältesten zu verwilligen sei, hängt von der Entschließung des Ge- deerwaliung“ 
meinderathes und Genehmigung der Obrigkeic ab. Andere Gemeinderathsglieder haben ihr äemter. 
Amc unenegeldlich zu verwalten. Jedenfalls aber werden unvermeidliche baare Auslagen 
aus der Gemeindecasse ersetzé. 
§ 54. Mit dem Tage, an welchem die nach diesem Gesetze zu wählenden Gemeinde-Erlöschung der 
behörden in Wirksamkeit treten, gehen die von der Gemeinde erwa errichteten Syndicate ##nltutr uus 
auf den Gemeindevorstand über. Auch kommen gleichzeitig die auf Gemeindeverwaltung meindeamts- 
bezüglichen Dienstverrichtungen der Localgerichtspersonen und anderen hierzu bestelle gewesenen verrichtungen. 
Beamten, sowie die dafür ekwa ausgesetzten oder hergebrachten Gebührnisse, in Wegfall 
und zwar ohne Unterschied, ob diese Funccionen zeither auf persönlicher Uebertragung beru- 
heten, oder auf Grundstücken hafteten. 
6 52. Zu Ertheilung rechtlicher oder technischer Gucachten und Ferrigung der dahin Annahme von 
einschlagenden Schriften ein für allemal bestimmte Consulenten anzunehmen, ist nicht erlaubt. -nbongslemten, 
Die Wahl eines Anwaltes zu Führung einzelner rechtlicher Angelegenheiten und die In- " 
struirung desselben, sowie die Ernennung eines Sachverständigen, gehört für den Gemeinde- 
rath; die Vollmacht des ersteren selbst aber wird vom Gemeindevorstande oder dessen 
Slellvertreker allein ausgestellt und, wenn sie bei einer andern Behörde, als der Gemeinde- 
obrigkeit, producire werden soll, von der letztern beglaubigt. 
§ 53. Neben dem Gemeindeausschusse darf, außer den Wahlversammlungen, keine Verbot voller 
Zusammenberufung aller Gemeindeglieder zur Berathung und Beschlußnahme über Ge- seemeindenr- 
meindeangelegenheiten stattfinden. Eine hierauf gerichtete Anordnung des Gemeindevor- " 
standes, oder ein derartiger Beschluß des Gemeinderathes ist ungültig. 
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