Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Ueberzeugung gewonnen, daß der in dem jedesmal beiufügenden ärzelichen Atceste angege- 
bene Krankheitszuffand wirklich vorhanden fei, daß alle zur möglichen Heilung schicklich 
geglaubte Mittel versucht worden, und daß bei der Art des Uebels und bei dessen langer 
fruchtloser Behandlung keine völlige Beseitigung desselben oder Wiederherstellung des Ofii— 
ziers rc. zum Dienste zu erwarten stönde, daher die Invalidität zum fernern Militärdienste 
(§ 6) ausgesprochen werden müsse. Auf gleiche Weise muß verfahren werden, wenn ein 
Militärarzt über die Invalidität eines Millrärbeamten ärztlich bestimmen soll, der von 
einem Civilarzke behandelt worden ist. 
&. Irn besondern Fällen steht es dem Militärarzte zu, bei dem höhern Truppen- 
befehlshaber darauf anzutragen, daß noch ein Regiments= oder Bakaillonsarzt, oder an 
Orten, wo es zulässig ist, zwei derselben beauftragk werden, ihm bei der Untersuchung bei- 
zutreten und mit ihm gemeinschaftlich das Zeugniß auszustellen. Sollte sich auch diese 
Commission weder durch aritliche „noch durch andere, allgemein aus dem Habitus c. her- 
genommene Merkmale von dem wirklichen Vorhandensein des Uebels und dessen Unheilbar— 
keit uͤberzeugen, mithin sich uͤber die wirklich eingetretene dauernde Dienstuntauglichkeit nicht 
aussprechen koͤnnen; so hat sie solches in ihrem Atteste anzugeben, zugleich aber auch, ob 
nach aͤrztlichem Wissen, bei der Natur des Uebels, dergleichen Abwesenheit aller Krank- 
heitsmerkmale oͤfter vorkommen. 
* 9. Der Militärarzt muß bei Abfassung seiner Invaliditäksakkeste auch die verschie- 
denen Verhältnisse und Dienstobliegenheiten der Aillräiufen gehörig berücksichtigen und 
biernach beurkheilen, in wiefern die körperlichen Jehler und Gebrechen bei dem einen mehr, 
bei dem andern weniger die Dienstverrichtungen erschweren oder behindern können. 
§ 10. Es wird den Militärärzten auf ihren geleisteten Amtseid nochmals eingeschärft, 
bei Auestellung der Invalidirätsarteste, ohne Rücksicht auf alle etwanigen Nebenumstände 
und Berhältenisse, zu verfahren und lediglich nur ihrer besten Einsicht und. Ueberzeugung 
zu folgen. 
Jede erwiesene absichcliche Unrichtigkeit in den Angaben des Militärarztes, welche bei 
einer anderweitig unternommenen Untersuchung des Zustandes des Offiziers oder Beamten, 
oder durch die Folge der Zeit entdeckt wird, soll an dem Aussteller des Actestes mit 
Festungsarrest geahndet werden und, nach Besinden der Umstände, Cassetion zur Folge 
haben. 
13. 
Schema. 
Da der . . ... . auf seine Verabschiedung angetragen und nachgewiesen hat, 
daß er 
A. im Jahr .. . als . .. Ewo?) in den Dienst getreten; im Jahr . . be— 
fördert 2c.;
	        
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