Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Fortsetzung. 
Vorlaͤufige 
Berathung mit 
den Ausschuß— 
personen und 
Wahl des 
Vorstandes 
und der 
Gemeindeaͤlte— 
sten. 
Ausnahmen 
fuͤr kleine 
Gemeinden. 
(454 ) 
in Wegfall kommen, aus jeder der bestimmten Classen so viel Wählbare benennt, als für 
diese Classe in den Gemeinderath zu wählen sind. 
Sind Wahlmänner ernannt worden, so werden selbige baldmöglichst durch mündliche 
Bestellung zusammenberufen und dafern wenigstens zwei Drikeheile ihrer Gesammtzahl er- 
schienen sind, die Gemeindeausschußpersonen in der vorgedachten Maaße von ihnen erwählt. 
Ob bei diesen Wahlen die Abstimmung mündlich zum Protocolle, oder durch vorher 
auszutheilende Stimmzerttel erfolgen solle, darüber hat die Obrigkeit den örtlichen Verhält- 
nissen nach Bestimmung zu treffen. Jedenfalls sind sämmrliche erschienene Stimmberech- 
tigte und resp. Wahlmänner im Protocolle einzeln aufzuführen und eintrerenden Falls 
die abgegebenen Stimmzettel bis nach Ablauf der § 15 gedachten Frist versfegelt aufzu- 
bewahren. 
§ 42. Das aus dem Wahlprotocolle und den Stimmzerteln sich ergebende Resuleat 
der Abstimmung ist in ein besonderes Stimmzählungsprotocoll, unter Absonderung der ver- 
schiedenen Classen und Aufführung der mit Stimmen bedachten Gemeindeglieder nach der 
Reihenfolge der auf jeden von ihnen gefallenen Stimmzahl, zu bemerken, so daß daraus 
abzunehmen ist, wer zunächst als Ausschußperson und in welcher Ordnung die übrigen 
als Ersatzmänner zu berrachten sind. Dabei ist unter mehrern mir gleicher Srimmzahl 
Bedachten ihr gegenseitiges Rangverhältniß sofort durch das Loos zu bestimmen. 
§ 13. Sind solchergestalt die Gemeindeausschußpersonen erwähle, so werden diesel- 
ben mündlich zusammenberufen, von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß gesetzt und 
dafern einzelne derselben von gesetzlich zulässigen Entschuldigungsgründen Gebrauch machen, 
statt ihrer sofort die nach der Seimnzahl zunächst folgenden Ersatzmänner einberufen. 
Mie dieser ersten Versammlung der Ausschußpersonen, in welcher wenigstens zwei 
Driteheile der festgesetzten Gesammtzahl gegenwärtig sein müssen- und keine der ausgeworfe- 
nen Hauptclassen ganz unvertreten sein darf, ist demnächst darüber sich zu berathen, ob 
außer dem Gemeindevorstande und dessen Stellvertreter noch mehrere Gemeindeälteste er- 
forderlich und wie die Geschäfte unker solche zu vertheilen seien, wobei für den Fall, daß 
eine Vereinigung nicht zu Seande zu bringen, dem 910 Vorgeschriebenen nachzugehen ist. 
Sodann wird zur Wahl des Vorstandes und des oder der Gemeindeältesten in der § 40 
der andgemeindeordnung verordneten Maaße verschritten und zwar so, daß für jede 
Stelle besonders gewählt wird. 
§ 44. In Ansehung der § 54 der Landgemeindeordnung erwähnten kleinern Ge- 
meinden beschränkt sich die nach § 10 dieser Verordnung abzuhaltende erste Berathung mie 
den stimmberechtigten Gemeindegliedern auf Bestimmung der Anzahl der aus den Unan- 
gesessenen der Gemeindeversammlung beizugebenden Abgeordnecen, und wird sodann gleich 
zur Wahl der letztern, wozu die stimmberechtigten Unangesessenen in der § 8 gedachten
	        
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