Fortsetzung.
Vorlaͤufige
Berathung mit
den Ausschuß—
personen und
Wahl des
Vorstandes
und der
Gemeindeaͤlte—
sten.
Ausnahmen
fuͤr kleine
Gemeinden.
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in Wegfall kommen, aus jeder der bestimmten Classen so viel Wählbare benennt, als für
diese Classe in den Gemeinderath zu wählen sind.
Sind Wahlmänner ernannt worden, so werden selbige baldmöglichst durch mündliche
Bestellung zusammenberufen und dafern wenigstens zwei Drikeheile ihrer Gesammtzahl er-
schienen sind, die Gemeindeausschußpersonen in der vorgedachten Maaße von ihnen erwählt.
Ob bei diesen Wahlen die Abstimmung mündlich zum Protocolle, oder durch vorher
auszutheilende Stimmzerttel erfolgen solle, darüber hat die Obrigkeit den örtlichen Verhält-
nissen nach Bestimmung zu treffen. Jedenfalls sind sämmrliche erschienene Stimmberech-
tigte und resp. Wahlmänner im Protocolle einzeln aufzuführen und eintrerenden Falls
die abgegebenen Stimmzettel bis nach Ablauf der § 15 gedachten Frist versfegelt aufzu-
bewahren.
§ 42. Das aus dem Wahlprotocolle und den Stimmzerteln sich ergebende Resuleat
der Abstimmung ist in ein besonderes Stimmzählungsprotocoll, unter Absonderung der ver-
schiedenen Classen und Aufführung der mit Stimmen bedachten Gemeindeglieder nach der
Reihenfolge der auf jeden von ihnen gefallenen Stimmzahl, zu bemerken, so daß daraus
abzunehmen ist, wer zunächst als Ausschußperson und in welcher Ordnung die übrigen
als Ersatzmänner zu berrachten sind. Dabei ist unter mehrern mir gleicher Srimmzahl
Bedachten ihr gegenseitiges Rangverhältniß sofort durch das Loos zu bestimmen.
§ 13. Sind solchergestalt die Gemeindeausschußpersonen erwähle, so werden diesel-
ben mündlich zusammenberufen, von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß gesetzt und
dafern einzelne derselben von gesetzlich zulässigen Entschuldigungsgründen Gebrauch machen,
statt ihrer sofort die nach der Seimnzahl zunächst folgenden Ersatzmänner einberufen.
Mie dieser ersten Versammlung der Ausschußpersonen, in welcher wenigstens zwei
Driteheile der festgesetzten Gesammtzahl gegenwärtig sein müssen- und keine der ausgeworfe-
nen Hauptclassen ganz unvertreten sein darf, ist demnächst darüber sich zu berathen, ob
außer dem Gemeindevorstande und dessen Stellvertreter noch mehrere Gemeindeälteste er-
forderlich und wie die Geschäfte unker solche zu vertheilen seien, wobei für den Fall, daß
eine Vereinigung nicht zu Seande zu bringen, dem 910 Vorgeschriebenen nachzugehen ist.
Sodann wird zur Wahl des Vorstandes und des oder der Gemeindeältesten in der § 40
der andgemeindeordnung verordneten Maaße verschritten und zwar so, daß für jede
Stelle besonders gewählt wird.
§ 44. In Ansehung der § 54 der Landgemeindeordnung erwähnten kleinern Ge-
meinden beschränkt sich die nach § 10 dieser Verordnung abzuhaltende erste Berathung mie
den stimmberechtigten Gemeindegliedern auf Bestimmung der Anzahl der aus den Unan-
gesessenen der Gemeindeversammlung beizugebenden Abgeordnecen, und wird sodann gleich
zur Wahl der letztern, wozu die stimmberechtigten Unangesessenen in der § 8 gedachten