Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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vor seinem Einerite in den Milicärdienst als ... im Keniglichen Dienst 
angestellt worden, und bis darin activ geblieben ist; 
B. den Feldzug von . . (in welchem Verhäleniß) mitgemacht; 
C. im Dienst (wie und wodurch) beschädigt, oder in Folge des Dienstes (woran) 
leidet, und dadurch unfähig sei, den Dienst fortzusetzen: 
so erkläre ich hiermie, nach Einsiche der vorgelegten ärzelichen und Dienstzeugnisse, und 
nachdem ich mir von dem Gesundheitszustande und dem Einflusse desselben auf die Dienst- 
fähigkeit des N. N. genaue Kenntniß verschafft habe; daß ich denselben 
durch die erlittene Beschädigung — oder — durch die Folgen des Dienstes zur Fork- 
setzung desselben für unfähig halte. 
Ort und Oacum ce. 
Bei Subalternoffizieren, Hauptleuten oder Rictmeistern und Stabsoffizieren erfolgt 
die Unterschrift vom Regimentscommandanten; 
bei Regiments= und Bataillonscommandanken, welche für sich selbst bestehenden 
Baktaillonen oder Abcheilungen vorstehen, die Unterschrife vom Brigadecommandeur und 
im Felde vom commandirenden General. 
Allgemeine Bemerkungen. 
1.) Generale und Brigadecommandanken (wenn sie auch niche Generale sind) sollen 
von Beibringung eines Invaliditätsattestes entbunden sein und das ärztliche 
Zeugniß des Generalstabsarztes mic ihrer pflichtmäsigen Versicherung über die 
Veranlassung ihrer Dienstunfähigkeit genügen. 
2.) Bei nicht regimentirten Offtzieren und Milikärbeamten ist die Bescheinigung des 
Invaliditütsatkestes von dem, nach dem Dienstzweige und der Verfassung dazu 
berufenen Vorgesetzten zu ertheilen. 
3.) Jede, als absichtlich erwiesene Unrichtigkeit in den Angaben und Bescheinigungen 
wird nach Worschrift der Gesetze mit aller Strenge geahndet werden und soll für 
den, der sich dadurch unrechtmäsige Vortheile bei der Pensionirung verschafft har, 
nicht nur deren Verlust, sondern auch den des Pensionsanspruchs selbst, zur 
Folge haben. · 
Invalidttätszeugniß. 
Der Reiter J. N. von der N. N. Compagnie des ersten leichten Reiterregiments 
leidet in Folge einer Verrenkung nach einem Sturze mit dem Pferde, während der Schlacht 
von N. N., an Steifheit und Krümmung des rechten Arms im Ellenbogengelenk, gegen 
welche alle Heilmittel (vergebens) nur mit unvollkommenem Erfolge angewendek worden
	        
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