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vor seinem Einerite in den Milicärdienst als ... im Keniglichen Dienst
angestellt worden, und bis darin activ geblieben ist;
B. den Feldzug von . . (in welchem Verhäleniß) mitgemacht;
C. im Dienst (wie und wodurch) beschädigt, oder in Folge des Dienstes (woran)
leidet, und dadurch unfähig sei, den Dienst fortzusetzen:
so erkläre ich hiermie, nach Einsiche der vorgelegten ärzelichen und Dienstzeugnisse, und
nachdem ich mir von dem Gesundheitszustande und dem Einflusse desselben auf die Dienst-
fähigkeit des N. N. genaue Kenntniß verschafft habe; daß ich denselben
durch die erlittene Beschädigung — oder — durch die Folgen des Dienstes zur Fork-
setzung desselben für unfähig halte.
Ort und Oacum ce.
Bei Subalternoffizieren, Hauptleuten oder Rictmeistern und Stabsoffizieren erfolgt
die Unterschrift vom Regimentscommandanten;
bei Regiments= und Bataillonscommandanken, welche für sich selbst bestehenden
Baktaillonen oder Abcheilungen vorstehen, die Unterschrife vom Brigadecommandeur und
im Felde vom commandirenden General.
Allgemeine Bemerkungen.
1.) Generale und Brigadecommandanken (wenn sie auch niche Generale sind) sollen
von Beibringung eines Invaliditätsattestes entbunden sein und das ärztliche
Zeugniß des Generalstabsarztes mic ihrer pflichtmäsigen Versicherung über die
Veranlassung ihrer Dienstunfähigkeit genügen.
2.) Bei nicht regimentirten Offtzieren und Milikärbeamten ist die Bescheinigung des
Invaliditütsatkestes von dem, nach dem Dienstzweige und der Verfassung dazu
berufenen Vorgesetzten zu ertheilen.
3.) Jede, als absichtlich erwiesene Unrichtigkeit in den Angaben und Bescheinigungen
wird nach Worschrift der Gesetze mit aller Strenge geahndet werden und soll für
den, der sich dadurch unrechtmäsige Vortheile bei der Pensionirung verschafft har,
nicht nur deren Verlust, sondern auch den des Pensionsanspruchs selbst, zur
Folge haben. ·
Invalidttätszeugniß.
Der Reiter J. N. von der N. N. Compagnie des ersten leichten Reiterregiments
leidet in Folge einer Verrenkung nach einem Sturze mit dem Pferde, während der Schlacht
von N. N., an Steifheit und Krümmung des rechten Arms im Ellenbogengelenk, gegen
welche alle Heilmittel (vergebens) nur mit unvollkommenem Erfolge angewendek worden