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Anlage A.
Erleichterungen im Grenzverkehr.
1. Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zollgrenze
der beiderseitigen Gebietstheile durchschnitten sind, dürfen das dazugehörige Wirth-
schaftsvieh und Wirthschaftsgeräthe, die Aussaat zum dortigen Feldbau, dann die
auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht bei der
Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwahrung
bestimmten Gebäuden und Räumen von einem Zollgebiete au das andere an den
durch die Verwendung oder Bestimmung im Wirthschaftsbetriebe angezeigten natür-
lichen Uebergangspunkten zollfrei gebracht werden.
2. Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenzbezirke eigene oder
gepachtete Aecker und Wiesen zu bestellen, oder dort, jedoch in der Nähe ihres
Wohnortes, sonst eine Feldarbeit zu verrichten haben, genießen Zollfreiheit in
Betreff der Aussaat zum Anbau der erwähnten Grundstücke und der von den-
selben weggeführten Fechsung an Feldfrüchten und Getreide in Garben, dann in
Betreff des Arbeitsviehes und der Arbeitsgeräthschaften für die landwirthschaft-
lichen Verrichtungen.
Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu verrichtenden Arbeiten
kann der Grenzübertritt auch auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu
bestimmenden Vorsichtsmaßregeln dann geschehen, wenn die Rückkehr noch an
demselben Tage erfolgt.
3. Die nachbenannten Gegenstände dürfen im gegenseitigen Verkehr der
Grenzbezirke, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswerth und zulässig er-
scheinen lassen, unter dienlichen Vorsichten auch auf Nebenwegen zollfrei ein- oder
austreten:
Ausgelaugte oder Auswurfs-Asche zum Düngen, Bausand (gemeiner)
und Kieselsteine; Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen oder
Gewächse zum Verpflanzen, sowie auch eingesetzt in Töpfe oder Kübel,
insoweit die allgemeinen Bestimmungen zur Verhinderung der Ein-
schleppung schädlicher Insekten nicht entgegenstehen; Besen von Weiden,
Birken und dergleichen; Bienenstöcke mit lebenden Bienen; Dünger,
thierischer; Feuerschwamm, roher; Flachs und Hanf in Wurzeln) Gras;
Moos; Binsen) Futterkräuter; Waldstreuf Heu, Stroh und Häcker-
ling; Milch; Schmirgel und Trippel in Stücken; Thon und Töpfer-
erde, gemeine; Torf und Moorerde.
Reichs-Gesetzbl. 1881. 24