Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 474 ) 
M 85.) Verordnung, 
die Niedersetzung einer Commission wegen Ausmittelung des steuerfreien 
Grundeigenthums betreffend; 
vom Sten November 1838. 
Wöog, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben Uns über die Einsetzung der nach dem Gesetze vom heutigen Tage, die Ausmittelung 
des steuerfreien Grundeigenthums betreffend, §9 8 zu beauftragenden collegialischen Behörde, 
in folgender Maaße entschlossen. 
§ 4. Oiese Behörde führt den Namen: 
Commission wegen Ausmittelung des steuerfreien Grundeigenehums, 
und besteht aus wenigstens drei Mitgliedern. . v 
§6 2. Dieselbe critt den 2ten Januar k. J. in Wirksamkeit. Sie hat ihren Sitz 
in Dresden und besorgt in collegialischer Geschäftsführung die teitung und Ausfährung 
dieser Angelegenheit. Sie ist dem Finanzministerium untergeordnet, und empfängt von 
diesem die nöthigen weitern Anweisungen. 
§ 3. Die gedachte Commission wird den in der Bekannmachung vom 1 Lten Sep- 
tember 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 460) unter I, 2 genannten Ober= und 
Mittelbehörden beigeordner, und ist berechtiget, an die Obrigkeiten und Unterbehörden zu 
verfügen, diese aber haben, in den für selbige gehörigen Angelegenheiten, deren Anordnun- 
gen zu befolgen und an sie zu berichten. "“ 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung, nach der sich Alle, die es angeht, gebührend 
zu achten haben, eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen Dresden, den 8ten November 1838. 
Friedrich August. 
— Heinrich Anton von Zeschau. 
  
  
M 86.) Generalverordnung 
an sämmtliche zu Wahrnehmung des Stempelinteresse 
verbundene Behörden, 
die Verwendung des gesetzlichen Stempelimposts zu den von Privatpersonen über 
Capitalzahlungen aus fiscalischen Cassen auszustellenden Quittungen betreffend; 
vom 5ten November 1838. 
C#n ist darüber Zweifel entskanden, inwieweit die an Privatpersonen erfolgenden Capital=
	        
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