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§ 6. Fr jede Untersuchung eines Hengstes sind dem Bezirksthierarzte Sechzehn Gro-
schen, und eben so viel für die erste Ausstellung eines Tüchtigkeitszeugnisses, zu entrichren,
wogegen für die blose Anmerkung des Befundes einer wiederholten Untersuchung auf dem
vom nämlichen oder einem andern Bezirksthierarzke bereits ertheilten Zeugnisse etwas nicht
gefordert werden darf.
6 7. Durch die vorgedachten Zeugnisse wird übrigens weder die persönliche kegirima-
tion des Hengstreiters, wo sie erforderlich ist, noch der zum Gewerbsbetrieb an sich nöthige
Gewerbesteuerschein ersetze, vielmehr ist in beiderlei Hinsiche den deshalb bestehenden allge-
meinen Vorschrifeen nachzugehen.
§ 8. Wer mit Hengsten, für die das 9 2 vorgeschriebene Zeugniß nicht aufgewiesen
werden kann, oder welche auf dem letztern für untauglich erklärt worden sind, umherzieht
und Stuten von ihnen belegen läßk, ist das erste Mal mit Zehn Thaler Strafe, im Wie-
derholungsfalle aber mit verhältnißmäßig zu erhöhender Geld= oder Gefängnißstrafe zu
belegen, hat sich auch, nach Befinden, der gänzlichen Unkcersagung des fernern Betriebs
dieses Gewerbes zu gewärtigen.
§ 9. Sämmrtliche Obrigkeiten und polizeiliche Aufsichtsoffscianeen haben über genaue
Befolgung der vorstehenden Anordnungen zu wachen, zu diesem Behufe die ihnen vorkom-
menden Hengstreiter zu Production der erforderlichen Tüchcigkeitszeugnisse anzuhalten, das
darin enthaltene Signalement mit dem betreffenden Hengste zu vergleichen, und wenn sich
gegen die Identität des letztern Zweifel ergeben, oder der Verdache immittelst eingetrerener
Krankheic entstehr, eine Untersuchung des Hengstes durch den nächsten Bezirksthierarzt zu
veranlassen und nach deren Ergebniß das weiter Nöthige zu verfügen.
Hiernach haben alle, die es angehe, sich gebührend zu achrten.
Dresden, am 16en November 1838.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.