Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Zu Tarif A. 
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trahirenden Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Ver- 
tragsverhälenissen befindet. 
Die Wahl der zur Uebernahme des Compromisses zu ersuchenden Bundesregierung 
bleibt demjenigen der contrahirenden Theile überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewie- 
senen verpflichtet werden soll. 
An diese dricte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine 
Darstellung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrift nachrichrlich mitzu- 
theilen ist, in kürzester Frist einzusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhale von keinem Theile 
eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiete das auszuwei- 
sende Individuum beim Enrstehen der Oifferenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe 
in seinem Gebiete zu behalten. 
Dresden, den 20sten November 1838. 
Koͤnigl. Saͤchß. Ministerium der auswartigen Angelegenheiten. 
von Zeschau. 
  
91.) Verordnung, 
mehrere fernerweite Ergänzungen und Abänderungen bei der Gewerbe= 
und Personalsteuer betreffend; 
vom öten December 1838. 
Wagx, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben einige fernerweite Ergänzungen und Abänderungen hinsichtlich der Gewerbe= und 
Personalsteuer für erforderlich erachtet und verordnen, auf den Antrag Unserer Ministerien 
der Finanzen und des Innern, wie folge: 
Zum Ilsten Abschnict 
des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 22 sten November 1834. 
„Won der Verbindlichkeit zu Entrichtung der Gewerbe= und Personalsteuer“ 
Zur Isten Abetheilung. 
„Gewerbesteuer.“ 
§ 1. Die Inhaber von Drehwerken zu Verfertigung von Holzwaaren, Spiel- 
zeug und dergl. sind, wenn diese Werke Anderen zu Berreibung ihres Gewerbes überlassen 
werden, nach der Zahl der darin vorhandenen Stellen und zwar mir
	        
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