Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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A. Die Inhaber größerer Fabrik= und Fabrikverlagsgeschäfte (& 6, A des Gesetzes 
vom 22sten November 1834) unterliegen den für Abschätzung von Fabrikgeschäften im 
Allgemeinen bestehenden Vorschriften. 
B. Factore und Zwischenhändler zwischen dem Fabrikverleger und dem Fabrikanren 
& 6, B des angezogenen Gesetzes) entrichten nach Verhältniß des mehrern oder mindern 
Geschäftsumfangs 3 Thaler —. —= bis 10 Thaler —= — jährlich. 
C. Inhaber kleinerer Fabrikgeschäfte (I 6, B des angezogenen Gesetzes), ferner 
D. Personen, welche Weberei und Würkerei handwerksmäßig rreiben und eigenes Ma- 
terial verarbeiten, (1 2##e Unterabtheilung der Gewerbesteuer) sowie endlich 
E. tohnweber und Cohnwürker (61e Unterabeheilung der Personalsteuer) 
sind in den betreffenden Abtheilungen, nämlich beziehendlich in der Zeen oder 1 L#en Unter- 
abtheilung der Gewerbesteuer oder in der 6ten Unterabtheilung der Personalsteuer, nach 
der Zahl ihrer gangbaren Webstühle, zu vernehmen. 
9 7. Es ist dabei, #mit den hierunter § 8 ersichtlichen Ausnahmen, zu enrrichten: 
für jeden gangbaren Stuhl, 
auf welchem ein Meister oderr auf welchem ein tehrling oder 
Geselle arbeiter: Frauenzimmer arbeicet: 
1) zu Verarbeitung von Schaafwolle 
(Sereich= oder Kammwolle) 
a) bei eigenem Material: 1 Thlr. 8 gr. —. —--- 16 gr. —-- 12te U. A. Gew. 
b) um Lohn: . . —. 16 —. —- 8-—- G6teU. A. Pers. 
2) zu Verarbeitung von Lein 2 
oder Baumwolle 
a) bei eigenem Material: — -12-— —–. 6 --— 1½1. A. Gew. 
b) um tonz:t — 4= —. — 2 —. 6ite 1. A. Pers. 
§8. 1) Die vorstehenden Sätze (§ 7) sind bei Zug= und Jacquardstühlen um ein 
Drittheil zu steigern. 
2) Webstühle, welche nur zur Verfertigung von Flanell und Molcon gebrauche wer- 
den, sind nur mit der Hälfte des Satzes unter 1, a und b, § 7 in Ansatz zu bringen. 
3) Bei Webern, welche sich nur mit der Verfertigung von rohen Kartcunen, schweren 
oder groben Musselinen, ganz geringen baumwollenen Tüchern und dergl. beschäftigen, ist 
der Satz § 7, 2, a um ein ODrittheil zu ermäßigen. 
4) ODie Inhaber von Walk= und Cylinder-Scheermaschinen sind außerdem, 
a) wenn sie diese Maschinen ganz oder zum Theil zur Apprecur fremder Waaren be- 
nutzen, 
von jedem Walkkump, in welchem zwei Hämmer gehen, mite 6 Thlr. 
von jeder Cylinder-Scheermaschine mie 3 Thlr. — —. 
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