Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(488 ) 
DH4.) Deeret 
wegen Bestätigung der Verfassungsartikel des Actienmaschinenbau= Vereins 
zu Uebigau; 
vom 12ten December 1838. 
D.# Ministerium des Innern hak, im Einverständnisse mit dem Justizministerio, dem 
zu Begründung einer Maschinenbauanstalt zu Uebigau zusammengetretenen Accienmaschinen- 
bau-Vereine, in Folge des von den gewähleen Direckoren desselben, Johann Andreas Schu- 
bert und Gen. geschehenen Ansuchens, die gebetene Bestätigung auf Grund des mie einge- 
reichten Entwurfs der Verfassungsartikel der genannten Gesellschaft ertheill, und will, daß 
dem Inhalte dieser Artikel allenthalben auf das Genaueste nachgegangen werde. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
ertheile, und von mir, dem Scaatsminister des Innern, unter Beldruckung des Siegels 
des Ministerii des Innern, eigenhändig vollzogen worden. 
Dresden, am 1 26en December 1838. 
Ninisterium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
  
Stelzner. 
’95,.) Verordnung, 
die Besetzung der Gerichtsbank in Untersuchungssachen bei Patrimonial= 
gerichten auf dem Lande betreffend; 
vom 13ten December 1838. 
R, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. finden Uns veranlaßt, Folgendes zu verordnen. 
Es ist wahrzunehmen gewesen, daß in Untersuchungssachen bei Beurtheilung über die 
gegalitär der besetzten Gerichrsbank verschiedenartige Ansichten der erkennenden Behörden 
und Zweifel darüber stat# gefunden haben, ob bei Paerimonialgerichten auf dem Lande 
in Abwesenheit des Gerichetsverwalters die Gerichtsbank gültiger Weise durch einen Actuar 
oder verpflichteten Protocollancen nebst dem Dorfrichter und Zwei Gerichtsschöppen besetzt 
werden könne, wenn der Actuar oder Protocollane nicht mic dem Richtereide belegt ist. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.