Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Auch soll, so lange nicht die Erfahrung die Nokhwendigkeit anderer Bestimmungen 
im Allgemeinen an die Hand giebe, oder ein einzelner Buchdrucker durch Misbrauch diese 
Begünstigung verwirkt, den Buchdruckern, unter Vorbehake ihrer eigenen strengen Verant- 
wortlichkeit dafür, daß vor Aushändigung des Censurscheins Exemplare an Niemanden 
ausgegeben werden, gestattet sein, nach dem mit dem Imprimatur des Censors erfolgten 
Abdruck Auflagen ganz oder theilweise, behufs der damit vorzunehmenden Vorbereitung 
zur Ausgabe des Werks, an den Buchbinder zum Heften zu geben. Sie haben aber sol- 
chenfalls nicht nur der vollständigen Rückgabe sich zu versichern, sondern sind auch für den 
Buchbinder und diejenigen Personen, welchen sie zu dem Ende die Auflage ganz oder bhheil- 
weise anvertrauen, ebenso wie für alle in ihrer Offiein angestellte Personen verantwortlich. 
b) Bei Verpflichtung eines Buchdruckers (vergleiche jedoch § 3 der Verordnung) ist 
das 9 25 vorgeschriebene Angelöbniß sammt vorflehender Erläurerung desselben zu einer Vor- 
haltung zusammenzustellen, in deren Folge der zu Verpflichtende sodann nachstehende Worte 
nachzusprechen hat: 
daß ich Alles, was mir jetzt vorgehalten worden, gewissenhaft beobachten will, 
verspreche ich hiermit an Eides Statt. 
c) Von dem Verbote, Abdrücke vor Empfang des Censurscheins verabfolgen zu 
lassen, sollen die Censurcollegien in dem Falle zu dispensiren ermächtigt sein, wenn zum 
Behuf von Vorlefungen die bogenweise zu bewirkende Ausgabe eines unter der Preffe be- 
findlichen Lehrbuchs in einer bestimmten Anzahl von Exemplaren für die Zuhörer gewünschr 
wird. Doch auch in Fällen dieser Art darf die Ausgabe des ganzen Werks im Uebrigen 
niche vor Aushändigung des Censurscheins erfolgen. 
VIII. Der Drucker wird der ihm nach § 26 obliegenden Veranewortlichkeie, wie sich Zu § 26. 
von selbst verstehr, durch die erfolgte Aushändigung des Censurscheins nicht enthoben. 
IX. Die Gesammrcanzlei zu Glauchau darf, wiewohl unbeschader der auf geführte Zu 9 29. 
Beschwerde erfolgenden Anweisung, die bei ihr angebrachten Gesuche um Conecession zu 
Anlegung einer Buchdruckerei zurückweisen. Wird dagegen Schönburgscher Seits die 
Gewährung des Gesuchs beabsichtigt, so ist dle Enrschließung des Ministeri# des-Innern 
mittelst eines dahin unmirtelbar zu erstarkenden Berichts einzuholen und der Concesstonsschein 
sodann bei der Gesammrtcanzlei auszufertigen. 
X. a) Bei Kupfer= Stahlstich= oder lithographischen Bilderwerken hat der Censor nur Zu 32. 
ein Exemplar des von ihm censirten Textes, nicht des vollständigen Werkes selbst, zu er- 
balten. Jedoch müssen die dazu gehörigen Kupfer= und Scahsstiche, Sreindrucke, Land- 
karren u. s. w. dem Censor vorgelegt werden, und ist, bevor dieß nicht geschehen, mit 
Ausfertigung des Censurscheins anzustehen. 
b) Von Zeitschriften, zu welchen es einer Concesson bedarf (§& 34), ist das Cenfur= 
eremplar jedesmal gleichzeitig mit der Ausgabe und Versendung, an den Censor, und zwar
	        
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