Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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nicht eine Wiederfreigebung des Vertriebes erfolgen kann, nicht unbedingt in Confiscation, 
sondern, insofern dazu nicht dringender Anlaß vorhanden ist, in bloses Vertriebsverbot 
verwandelt, und solchenfalls die Anordnung getroffen werden, daß die in Beschlag genom- 
menen Exemplare auf Verlangen der Handlungen, bei welchen sie sich gefunden haben, an 
die ausländischen Verleger oder deren Obrigkeic zurückgesender werden. 
b) Da jede Veröffentlichung eines Bücherverbors dem Zwecke desselben enegegen wirke, 
so haben die Censoren zu keiner dergleichen das Imprimatur zu ertheilen. Nach erfolgter 
provisorischer Beschlagnahme einer Schrift ist bis zur etwanigen Wiederaufhebung derselben 
eine öffentliche Ankündigung oder Erwähnung der Schrift nicht weiter zu gestatten. Zu 
dem Ende sind von einer jeden provisorischen Beschlagnahme, sowie von der etwanigen 
Wiederfreigebung des Verrriebes einer Schrift die sämmrlichen Censoren durch die Censur- 
collegien in Kenntniß zu setzen. 
XVII. Im Falle angeordneter Confiscation kritt unbedingt die Vernichtung der bei 
der Beschlagnahme erlangten oder sonst ermittelten Exemplare ein. Oie Obrigkeiten sind 
dafür verantwortlich, daß sie dergestalt vollzogen werde, daß die fernere tesbarkeit der 
Schrift mit genügender Sicherheit ausgeschlossen sei. 
XVIII. ODa erst durch Aushändigung des Censurscheins der Vertrieb einer neuen 
Schrift freigegeben wird, so sind auch bis dahin Ankündigungen derselben als einer bereits 
erschienenen Schrift nicht erlaubt, sondern als versuchter Vertrieb strafbar. Dagegen 
bleibt es Verlegern, Commissionären, Verfassern und andern bei dem Vertriebe einer 
Schrift Betheiligten unbenommen, noch vor Ausstellung des Censurscheins das beabsich- 
tigte künftige Erscheinen einer Schrift öffentlich anzukündigen. 
XIX. Ourch die in diesem Sphen enthaltene Vorschrife, daß die Preßpolizeibehörden 
den Gerichten die Beschlagnahme und Confiscation der als Nachdruck anzusehenden Er- 
zeugnisse der Presse zu überlassen haben, ist den Ersteren nicht das Befugniß und die Ver- 
pflichtung enenommen worden, vor den Entscheidungen der Gerichte darüber, daß ein Preß- 
erzeugniß als unerlaubter Nachdruck in Beschlag zu nehmen und zu confisciren, auch der 
Nachdrucker deshalb zu bestrafen sei, auf den Antrag der an die Polizeibehörde sich wendenden 
Betheiligten diesenigen provisorischen Verfügungen zu treffen, welche zur Sicherstellung der 
Rechte und Interessen der bei der unternommenen Verletzung des literarischen Eigenthums Be- 
theiligken erforderlich sind. Wielmehr sind dergleichen provisorische Verfügungen denjenigen 
zum Geschäftsbereiche der Polizeibehörden gehörigen Maaßregeln beizuzählen, deren am 
Schlusse des gedachten phen erwähnt wird. Dahin gehört insonderheit auch die proviso- 
rische Untersagung des Vertriebes und die provisorische Beschlagnahme solcher Erzeugnisse 
der Presse, die nach den auf geschehene Anträge der Betheiligten angestellten Erörcerungen 
der Preßpolizeibehörde sich als unerlaubter Nachdruck darstellen. Jedoch wird dieselbe von 
dergleichen getroffenen Verfügungen sofort den Gerichten Nachriche zu geben und die An- 
1838. » 69 
Zu 9 49. 
Zu 550.
	        
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