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nicht eine Wiederfreigebung des Vertriebes erfolgen kann, nicht unbedingt in Confiscation,
sondern, insofern dazu nicht dringender Anlaß vorhanden ist, in bloses Vertriebsverbot
verwandelt, und solchenfalls die Anordnung getroffen werden, daß die in Beschlag genom-
menen Exemplare auf Verlangen der Handlungen, bei welchen sie sich gefunden haben, an
die ausländischen Verleger oder deren Obrigkeic zurückgesender werden.
b) Da jede Veröffentlichung eines Bücherverbors dem Zwecke desselben enegegen wirke,
so haben die Censoren zu keiner dergleichen das Imprimatur zu ertheilen. Nach erfolgter
provisorischer Beschlagnahme einer Schrift ist bis zur etwanigen Wiederaufhebung derselben
eine öffentliche Ankündigung oder Erwähnung der Schrift nicht weiter zu gestatten. Zu
dem Ende sind von einer jeden provisorischen Beschlagnahme, sowie von der etwanigen
Wiederfreigebung des Verrriebes einer Schrift die sämmrlichen Censoren durch die Censur-
collegien in Kenntniß zu setzen.
XVII. Im Falle angeordneter Confiscation kritt unbedingt die Vernichtung der bei
der Beschlagnahme erlangten oder sonst ermittelten Exemplare ein. Oie Obrigkeiten sind
dafür verantwortlich, daß sie dergestalt vollzogen werde, daß die fernere tesbarkeit der
Schrift mit genügender Sicherheit ausgeschlossen sei.
XVIII. ODa erst durch Aushändigung des Censurscheins der Vertrieb einer neuen
Schrift freigegeben wird, so sind auch bis dahin Ankündigungen derselben als einer bereits
erschienenen Schrift nicht erlaubt, sondern als versuchter Vertrieb strafbar. Dagegen
bleibt es Verlegern, Commissionären, Verfassern und andern bei dem Vertriebe einer
Schrift Betheiligten unbenommen, noch vor Ausstellung des Censurscheins das beabsich-
tigte künftige Erscheinen einer Schrift öffentlich anzukündigen.
XIX. Ourch die in diesem Sphen enthaltene Vorschrife, daß die Preßpolizeibehörden
den Gerichten die Beschlagnahme und Confiscation der als Nachdruck anzusehenden Er-
zeugnisse der Presse zu überlassen haben, ist den Ersteren nicht das Befugniß und die Ver-
pflichtung enenommen worden, vor den Entscheidungen der Gerichte darüber, daß ein Preß-
erzeugniß als unerlaubter Nachdruck in Beschlag zu nehmen und zu confisciren, auch der
Nachdrucker deshalb zu bestrafen sei, auf den Antrag der an die Polizeibehörde sich wendenden
Betheiligten diesenigen provisorischen Verfügungen zu treffen, welche zur Sicherstellung der
Rechte und Interessen der bei der unternommenen Verletzung des literarischen Eigenthums Be-
theiligken erforderlich sind. Wielmehr sind dergleichen provisorische Verfügungen denjenigen
zum Geschäftsbereiche der Polizeibehörden gehörigen Maaßregeln beizuzählen, deren am
Schlusse des gedachten phen erwähnt wird. Dahin gehört insonderheit auch die proviso-
rische Untersagung des Vertriebes und die provisorische Beschlagnahme solcher Erzeugnisse
der Presse, die nach den auf geschehene Anträge der Betheiligten angestellten Erörcerungen
der Preßpolizeibehörde sich als unerlaubter Nachdruck darstellen. Jedoch wird dieselbe von
dergleichen getroffenen Verfügungen sofort den Gerichten Nachriche zu geben und die An-
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