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B. Zur allge-
meinen In-
struction der
Censoren.
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kragsteller an diese zu verweisen haben, um eine gerichtliche Entscheidung und das auf dieselbe
zu gründende Executivverfahren mit der definitiven Beschlagnahme und Confiscation herbei-
zuführen.
Dabei verstehe sich von selbst, daß die Preßpolizeibehörden auch diesen ihren proviso-
rischen Anordnungen ebenso, wie in andern dazu geeigneten Fällen der Preßpolizeipflege,
durch summarische Erörkerung des Sachverhälenisses unker Zuziehung von Sachverständigen,
als welche, nach Verschiedenheit der Fälle, Buch-, Musicalien= und Kunsthändler, oder
auch iteratoren, Componisten und Künstler vom Fache anzusehen sind, die erforderliche
Begründung zu verschaffen haben, um sich gegen die Verantwortlichkeic sicher zu stellen,
welche sie durch Verfügungen auf sich laden würden, die entweder in Folge dagegen einge-
wendeter Recurse und dadurch herbeigeführter Entscheidungen der höhern Verwaltungs=
behörden oder in Folge der gerichtlichen Entscheidungen als nicht gehörig begründet sich
darstellen, weshalb die Preßpolizeibehörden, wenn ihnen gegen die Anträge der Betheiligten
überwiegende Zweifel beigehen, dieselben damic an die Gerichtsbehörden zu verweisen haben.
Auf Recurse gegen provisorische Beschlagnahmen angeblicher Nachdrucke haben die Kreis-
directionen einer Anordnung der Wiederaufhebung derselben sich dann zu enthalten, vielmehr
den Recurrenten mice seinen Einwendungen an die Justizbehörde zu verweisen, wenn die
Sache bereits zur Cognition der Justizbehörden gediehen ist; auch ist in dergleichen Fällen
dahin zu verfügen, datz die in Beschlag genommene Schrife von der Preßpolizeibehörde an
die Justizbehörde abzugeben sei.
XX. Ob die öffentliche Ankündigung einer herauszugeben beabsichtigten Zeitschrift,
zu welcher es einer Concession bedarf, vor Erlangung derselben zu gestatten sei, hänge von
der Bestimmung derjenigen Kreisdireceion ab, bei welcher das Gesuch um Concession an-
gebracht wird. Sie wird, wenn sie es für unbedenklich hälc, eine schriftliche Erlaubniß
zur öffentlichen Ankündigung ertheilen. Nur gegen Beibringung einer dergleichen Erlaub-
niß oder des Concessionsscheins selbst ist daher die Ankündigung einer neuen Zeitschrift statt-
haft und die Druckgenehmigung von den Censoren dazu zu ertheilen.
Dasselbe gile von Zeitschriften, die bisher im Auslande erschienen, und zu deren Ver-
legung im Inlande Concession gesucht wird. Ein in dergleichen Fällen von der Kreis-
direction ausgestellter Erlaubnißschein hat zugleich die Wirkung, daß die Zeitschrift im In-
lande gedruckt werden darf.
XXI. Nachrichten über die Verhandlungen des Bundeskags und der von ihm ab-
bängigen Commissionen sind nur insoweic zuzulassen, als sie auf amtlichen Mitcheilungen
eruhen, oder aus denjenigen Quellen entlehne sind, welche von Zeic zu Zeic den Censoren
und den Redactionen der hierländischen politischen Zeicungen als zuverlässig werden bezeich-
nek werden.