Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(27) 
Bestimmungen über die appellable Summe. 
(* 18 des Gesetzes vom 28Ssten Januar 1835) 
6 1. Bei Beurtheilung dessen, ob der Gegenstand der Appellarionsbeschwerden in Rechrs- 
sachen, deren streitiger Gegenstand eine Schätzung zuläße, den Werth von 200 Thalern 
oder von 8 Thalern jährlich übersteige, und daher die nochmalige Einwendung eines Rechts- 
mittels in soweit, als das Erkenneniß erster Instanz auf das dagegen eingewendete Rechts- 
mittel durch das Erkenneniß zweiter Instanz bestätigel worden ist, nach § 18 des Gesetzes 
vom 28sten Januar 1835 start finde oder niche, find nachstehende Bestimmungen zu 
befolgen: 
a) Wenn LZinsen oder Nutzungen als Nebenforderungen Gegenstand von Appellations- 
beschwerden sind, so sind dieselben, jedoch nur nach dem Betrage bis zum Tage der Publi- 
cation des Erkenntnisses zweiter Instanz, bei Berechnung der appellabeln Summe zu be- 
rücksichtigen, und es finder also die nochmalige Einwendung eines Zechtsmiekels statt, wenn 
diese Zinsen oder Nutzungen entweder mic der Hauptforderung zusammengerechnek, in so- 
weik diese ebenfalls Gegenstand der Appellationsbeschwerden ist, oder auch für sich allein, 
falls blos Zinsen oder Nutzungen Gegenstand der Appellationsbeschwerden sind, die appel- 
lable Summe erreichen. 
5) Auf Kosten als Rebenforderungen ist Gingegen bei Berechnung der appellabeln 
Summe keine Rücksicht zu nehmen, und es sind demnach dieselben weder, wenn sie nur 
nebenher Gegenstand der Appellarionsbeschwerden sind, in die appellable Summe einzurech- 
nen, noch finder die nochmalige Einwendung eines Rechtsmittels statt, wenn sie den allei- 
nigen Gegenstand der Appellarionebeschwerden ausmachen, wie hoch sse sich auch immer be- 
laufen mögen. 
& 2. 60) Wenn von mehreren Streikgenossen nur einer oder einige ein nochmaliges Rechts- 
mittel eingewendet haben, so ist, wenn der Gegenstand untheilbar ist, der ganze den 
sämmtlichen Streitgenossen gemeinschaftliche Gegenstand, wenn hingegen derselbe eine, gleich= 
viel ob natürliche oder intellectuelle, Theilung zuläßt, nur der Antheil, der auf den Streit- 
genossen oder die einigen Sereitgenossen komme, welche das nochmalige Rechremittel einge- 
wendst haben, bei Berechnung der appellabeln Summe in Betracht zu ziehen. 
6 3. 4) Wenn in einer und derselben Klagschrift mehrere Klagpuncte zusammen ge- 
sfaße sind, (objective Klagenhäufung); so ist die nochmalige Sinwendung eines Rechtsmit- 
lels statthaft, sobald der Gegenstand der auf mehrere Klagpuncke sich bezlehenden Appella- 
kionsbeschwerden zusammengerechnet, den Werth von 200 Thalern, oder von 8 Thalern 
jährlich übersteigr, ohne daß es einen Unterschied mache, ob die mehrern Klagpuncte auf 
einem und demselben Rechesgrunde, oder ob sse auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen. 
§ 4. e) Der vorftehend in 9 3 bemerkte Grundsatz ist auch im Concursproceß an- 
zuwenden, dergestall, daß die mehrern Liquidationsposten eines Gläubigers, in soweit sie bei 
nochmaliger Einwendung eines Rechesmictels Gegenstand der Appellationsbeschwerden sind, 
zusammengerechnes werden dürfen, mögen sie nun auf demselben Grunde oder auf verschie- 
denen Gründen beruhen, wohingegen aber auch, wenn ein von dem Concursverkreker einge-
	        
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