Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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wendekes nochmaliges Rechtemiekel gegen verschiedene Gläubiger gerichtet ist, eine Zusam- 
menrechnung der mehrern Appellarionsbeschwerden zum Behuf der Herstellung der appella- 
beln Summe weiter nicht statt finde#, als in soweit iquidationsposten eines und desselben 
Gläubigers Gegenstand derselben find. 
& 5. Wenn der Richter, von welchem das Erkenneniß zweiter Instanz publicire, und 
bei welchem ein gegen dessen bestätigenden Inhalt gerichteles Rechtsmittel eingewendet wor- 
den ist., sich in Zweifel darüber befindet, ob der Gegenstand der Appellationsbeschwerden 
den Werth von 200 Thalern oder von 8 Thalern jährlich übersteige oder nicht, so hat 
derselbe den Werth summarisch, nach Befinden und nach Beschaffenheit der Sache, mie 
Zuziehung Sachverständiger, zu erörtern und nach dem Ergebniß dieser Erörkerung zu er- 
messen, ob er auf das eingewendete Rechtsmittel Beriche zu erstatten, oder die Bericheser- 
stattung nach 9 34 des Gesetzes vom 28sten Januar 1835 zu versagen habe. Die 
Kosten dieser Erärterung sind verlagsweise, von dersenigen Parthei zu tragen, von welcher 
das Jechtemittel eingewendet worden ist. 
* 6. Oie in §9 18 des Gesetzes vom 28sten Januar 1835 in den Worten: „ge- 
gen Erkennenisse, welche nach rechtskräftiger Enrscheidung der Haupksache blos Zinsen und 
Kosten betreffen,“ enthaltene Bestimmung ist, in soweit se auf Zinsen gehe, nach dem 
obenskehend in § 1, unter a, Verordneten lediglich von dem Falle zu verstehen, wenn bei 
der Execution nach rechtskräftiger Entscheidung der Haupksache ein solcher Srreit über Zin- 
sen als Rebenforderungen entstehen sollte, welcher durch richterliches Erkenneniß enrschieden 
werden muüßte. 
Recheomittel gegen Interlocute. 
(§ 18 des Gesetzes vom 2Ssten Januar 1835) 
§ 7. Die Bestimmung in #§ 18 des Gesttzes vom 28sten Januar 1835, daß ge- 
gen Zwischenurthel mit Ausnahme derjenigen, in welchen auf Beweis und Gegenbeweis 
erkannt wird, die nochmalige Einwendung eines Rechesmittels nur in soweit start finden 
soll, als das Erkennkniß erster Instanz in Folge des dagegen eingewenderen Rechtemireels 
in dem darauf erfolgten Erkenntniß abgeändert worden ist, und die in dieser Bestimmung 
enthaltene Beschränkung der in § 11 des Gesetzes aufgestellten Regel wird hierdurch auf- 
gehoben. 
Appellationen in geringfügigen Sachen. 
(6 19 des Gesetzes vom 28sten Januar 1835) 
6 8. Die Bestimmung in 9 19 des Gesetzes vom 28sten Januar 1835, wonach 
in geringfügigen Rechkssachen gegen das Erkenntniß zweiter Instauz, dasselbe mag bestäri- 
gend oder abändernd sein, schlechterdings kein Rechtemirtel starc findee, ist auch auf den Fall 
anzuwenden, wenn in einer nach dem Sereitgegenstande überhaupt# nicht geringsügigen Sache 
gegen das Erkenntniß zweiter Instanz in Puncten, in welchen durch dasselbe das Erkeunt- 
niß erster Instanz eine Abänderung erlitten hat, wegen eines an sich geringfügigen Gegen- 
standes, bei übrigens allenthalben eingekretener Rechtskrase, Appellation eingewendet wird.
	        
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