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„ 15.) Gese tz,
die Beschränkung der Edictalvorladungen wegen ungelöschter alter Hypotheken
bei Ablösungen nach dem Gesetz vom 17ten März 1832
betreffend;
vom 15ten Januar 1838.
We##, Friedrich August, von GOTXES# Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
baben in Erwägung, daß die Befolgung der im sechsten Abschnitt des Gesetzes über
Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 1 een März 1832, § 170 fag. enehaltenen
Vorschriften über die Wahrnehmung der Rechte der Realgläubiger bei Zahlungen von
Ablösungscapikalien dann, wenn bei einem berechtigten Gute ungelöschte alte Hyporheken
vorkommen, deren Inhaber unbekanne und nicht ausfindig zu machen sind, wegen der so-
dann erforderlichen Erlassung öffenrlicher Vorladung nach Maasgabe des Mandars, die
Edictalcitationen ausserhalb des concursus creditorum becreffend, vom 1 3cen Novem-
ber 1779, zuweilen mehr, als nöthig ist und der Zweck jener Vorschriften erheischt, Auf-
enthalt und Kostenaufwand zum Nachtheil des Ablösungsgeschäfts selbst verursachen kann,
mit Zustimmung der getreuen Stände, Jolgendes festzusetzen Uns bewogen gefunden:
Was durch § 177 des Gesetzes vom 1 7uen März 1832 in Ansehung eiserner, auf
dem berechtigten Grundstück unaufkündbar haftender, Capiralforderungen vorgeschrieben ist,
daß es nämlich in dem dort ausgedrückten Falle einer besondern Sicherstellung nicht be-
dürfe, das soll im gleichen Falle auch von ungelöschten alten Hypothekenforderungen gel-
ten, welche auf dem berechtigten Grundstücke haften, und hinsichtlich deren die gesetzlichen
.Bedingungen vorhanden sind, unter denen die Erlassung von Edickalien zum Zweck der
Cassation nach Maasgabe des zuvor erwähnten Mandals vom 13ien November 1779
erfolgen könnte. Es bedarf mithin wegen solcher ungelöschter alter Hypothekenforderungen
bei eintretender Zahlung von Ablösungscapitalien in dem Falle keiner besondern Sicherstel-
lung und keiner Erlassung von Edicéalien, wenn die Priorität dieser Forderungen eine
solche ist, daß sie zu Folge derselben noch in der ersten. Hälfte derjenigen Summe stehen,
welche von dem hierbel nach dem letzten Kaufpreise zu berechnenden Werche des ihnen
unterpfändlich haftenden Grundstücks nach Abzug des Bekrags des abzuzahlenden Ablö-
sungscapikals übrig bleibt. Bielmehr kann solchenfalls mic dem Ablösungscapital so gebahre
werden, als wenn jene ungelöschren alten Hypotheken gar niche vorhanden wären.