Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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4) Fur jede in diese Anstalt aufzunehmende Waise ist von den Angehörigen, oder 
der Heimathsgemeinde, nebst einem vollständigen Anzuge, eine jährliche Einzahlung von 
Zehn Thalern Conventionsgeld zu leisten, deren Ermäsigung bei grosser Bedürftigkeie der 
Betheiligten, von der betreffenden Kreisdirection verfügt werden kann. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 18ten Januar 1838. 
Friedrich August. 
. 
I17.) Bekanntmachung, 
die Sparcasse zu Roßwein betreffend; 
Bernhard von Lindenau. 
   
  
vom 1 GCten Januar 1838. 
Nechdem Se. Königliche Magjestät die geschehene Errichtung einer Sparcasse zu Roß- 
wein zu genehmigen und das für selbige von dasigem Stadtrathe entworfene Regulariv, 
besage des nachstehenden Allerhöchsten Decrets, zu bestätigen, hierdurch aber insbesondere 
— dem gedachten Institute die, in den ebenfalls nachstehenden 99 9, 10 und 11 dieses 
Regulativs enthaltenen Begünstigungen und Ausnahmen von den allgemeinen civilrechtli- 
chen Bestimmungen zuzugestehen geruhet haben; so wird solches hiermit öffentlich bekannt 
gemacht. 
Dresden, den 16ten Januar 1838. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jaͤnckendorf. 
Thimmig.
	        
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