Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(∆ 80) 
  
  
B. 
;250 Thaler — — im 21 Fl. F. 
Actie 
der 
Leipziger Bank. 
Innaber dieser Actie hat an die Casse der teipziger Bank weihundert 
Funfzig Thaler im 21 Fl. Fuße baar entrichter, hart nach Höhe dieses 
Betrags und in Gemäßheie der unter dem ten 18 Allerhöchsten 
Orts bestärigten Statuten, denen er sich durchgängig unrerwirfr, verhälenißmäßig 
gleichen Antheil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Bank, 
und empfängt für das eingezahlte Capital Drei vom Hundert jährliche Zinsen. 
Leipzig, den .. . ... 
Leipziger Bank. 
—— N. N. 
vorsitender, 
N. N. 
vollziehender Director. 
— — 
Bemerkung. 
Nach # 9 der confirmirten Statuten der Bank erfolgen alle Beranntmachungen an die Ackio- 
näre durch die Leipziger Zeitung, durch eines der Localblätter der Orte, wo sich Zweigbanken 
befinden und bis auf weitere Anordnung durch die Augsburger Allgemeine Zeitung und 
die Liste der Hamburger Börsenhalle. — (42 der Statuten beschränkt die Verjährungs- 
frist rücksichtlich verlorner Actien auf vier Jahre. — Zinsen und Dividenden, welche binnen 
aer Jahren von der Verfallzeit an nicht erhoben werden, fallen nach § 110 der Casse der Bank 
anheim. 
  
 
	        
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