Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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6) Zu § 56 des Wahlgesetzes: 
Unter dem Bürgerrechte ist auch das Ehrenbürgetrecht begriffen. 
7) Zu 9 58 des Wahlgesetzes: 
Die Anmeldung eines Unangesessenen kann zwar auch wieder zurückgenommen wer- 
den; ist aber auf den Grund derselben und der desfallsigen Aufnahme in die Wahlliste 
die Wahl zum Landtagsabgeordneten wirklich erfolge, so kommen auch in diesem Fall 
wegen Resignation des Gewählten die Vorschriften des 9 18 des Wahlgesetzes zur An- 
wendung. 
8) Zu der für §6 62 in Verbindung mir § 52 und 67 in der Verordnung vom 30sten 
Mai 1836 getroffenen Bestimmung und zu 9 73 des Wahlgesetzes: 
a) Wenn bei Wiederholung einer Wahl die frühere Wahlliste ohne nochmalige vorhe- 
rige Aushängung derselben zur Anwendung komme, so kann zwar eine Vervollstän= 
digung derselben durch Nacherag derer, die etwa in der Jwischenzeit die Befähil- 
gung zur Aufnahme in dieselbe erlange haben, nicht statt finden; es gelangen aber 
daraus diejenigen in Wegfall, von denen es bekannt ist, daß sie immirkelst die Be- 
fähigung verloren haben. 
b) Die hier fragliche Bestimmung der Verordnung vom 30sten Mai 1836 beziehe 
sich übrigens nur auf die wegen Zustandebringung einer und derselben Abgeordneren- 
wahl etwa erforderliche Wiederholung von Wahlhandlungen; wird hingegen die 
anderweite Wahl eines Abgeordneren durch dieselben Wahlmänner, nach 9 73 des 
Wahlgesetzes, wegen nachmaligen Todes oder sonstigen Wiederaustritts des Gewähl- 
ten nöcthig, so bedarf es dazu der Aufstellung einer neuen Wahlliste der zu Abge- 
ordneken Wählbaren, mit Berücksichtigung der inzwischen eingetrekenen Verände- 
rungen. 
c) Was ebendaselbst wegen Zusammenberufung sämmtlicher Wahlmänner des Wahl- 
bezirks gesage ist, und die Bestimmung in § 73 des Wahlgesetzes wegen Berrich- 
tung der neuen Wahl durch dieselben Wahlmänner, behindert nicht, daß von 
der anderweiten Wahl diefenigen ausgeschlossen bleiben, welche immittelft ihre des- 
fallsige Befähigung verloren haben. 
d) Sind in dergleichen Fällen Erledigungen hinsschtlich der Wahlmänner in vorbemerk- 
ter Weise oder sonst eingetreren, so bedarf es einer Ergänzung nur dann, wenn 
durch einen solchen Abgang die Zahl derselben so weic vermindert wäre, daß zur 
Theilnahme an der Wahl des Abgeordneten niche zwei Driktheile der ursprünglichen 
Gesammtzahl zu erlangen wären. 
  
Cete Absendung: am gten April 1839.
	        
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