Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

  
fuͤr das Königreich Sachsen, 
QOes Stück vom Jahre 1839. 
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28.) Verordnung, 
die Bekanntmachung des von den Staaten des größeren deutschen Zollver- 
bandes mit dem Königreiche der Niederlande abgeschlossenen Handelsver 
trags betreffend; 
vom 43ten April 1839. 
Was, Friedrich August, von GOE## Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
bringen hiermit den in der Beilage unter A. enthaltenen, von Uns in Gemeinschaft der 
übrigen, zum größeren deutschen Jollverband gehörenden Staaten mit Sr. Masjestät, den 
König der Niederlande, unkerm 21 sten Januar dieses Jahres) ebgeschlossenen Handels- 
vertrag zu öffentlicher Kenntniß und verordnen, 
daß in Gemäßheit desselben nach Verlauf von acht Wechen, vom 22sten April 
1839 an gerechnet, aller über die Preussisch-Niederländische Landesgrenze, einschließ- 
lich der Flüsse, sodann weiter östlich über die Grenzen der Bereinsstaaken, ein- 
schließlich der Weser und Elbe, sowie endlich über die Seegrenze mittelst der 
Preussischen Ostseehäfen, für inländische Siedereien zum Rapffiniren unter den be- 
sonders vorgeschriebenen Bedingungen und Controlen eingehende. Niederländische 
und, in Erwarkung billiger Gegenleistungen der betroffenen Regierungen, gleich- 
zeitig auch andere umpenzucker gegen den ermäßigten Zollsatz von 5 Thlr. 12 gr.— 
für den Sächsischen Centner eingehen soll. 
Mit weiterer Ausführung der vertragsmäßigen Bestimmungen ist Unser Finanzmini- 
sterium beauftragt. 
Hiernach haben sich Unsere Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es angeht, zu 
achten. Gegeben zu Dresden , den 1 Zten April 1839. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
„*) Die Auswechselung der Ratificationen ist erfolgt zu Berlin, den 2ten April 1839. 
1839. 16
	        
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