Gesch-und Verorduungsblalt
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
10% Stück vom Jahre 1839.
29.) Verordnung
des Finanzministerii an die Zoll= und Steuerdirection,
die in Gemäßheit des mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen
Handelsvertrags den nach Holland zu versendenden vereinsländischen Gegen
ständen beizugebenden Ursprungszeugnisse betreffend;
vom 1 7en April 1839.
Rocksichuich der Ursprungscertificare, welche in Gemäßheic# Art. I des uncer dem 13ten
dieses Monars publicirten, mit dem Königreiche der Niederlande abgeschlossenen Handels-
vertrags bei Tersendung von Producten der Industrie der Zoll= und Handels-BVereinsstaa-
ten nach dem Königreiche der Niederlande erforderlich sind, werden hiermie folgende Be-
stimmungen angeordnet.
1.) Jeder, der Waaren der erwähnten Art, als:
1.) Zeuge, Gewebe und Bänder aus Seide,
2.) Strümpfe und Strumpfwirkerwaaren, Spitzen und Tülle,
3.) Messerwaaren und kurze Waaren (nach der Specification des dermaligen
Niederländischen Tarifs)
aus den Staaten des Zollvereins in das Königreich der Niederlande versenden
und von der vereinbarten Herabsetzung der Niederländischen Eingangszölle Nutzen
ziehen will, muß dem Zoll= oder Steueramte des Orts, wo die Waarenabsendung
erfolgt, oder dem nächstgelegenen Amte, (Hauptzoll-, Hauptsteuer-, Nebenzoll= oder
Untersteueramte) indem er gleichzeitig die Waaren zur Revision gestellt, eine schrift-
liche Declaration nach dem, gleichzeicig als Ursprungscertisicat dienenden Muster
unter Ovorlegen, aus der sich ergiebe:
a) die Gattung und Quantität der Waaren nach den Handelsbenennungen
und dem im Lande uͤblichen Maß und Gewicht,
b) die Zahl und Zeichen der Colli,
1839. 18