Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Es muß bei einem Großherzoglich Hessischen Zollamte oder einer Ortseinnehmerei ein 
Tabaksabfuhrschein (Muster Ziffer VI) eingeholt werden, unter Sicherstellung der Aus- 
gleichungsabgabe durch baare Hinterlegung oder durch schriftliche Verbürgung. 
In dem Scheine ist die Straße, die der Transport einzuhalten hat, nebst den Steuer- 
stellen, über welche der Ein= und Ausgang in Kurhessen 2c. stattfindet, und denen darum 
der Schein zum Wisiren und zur Ertheilung einer Bezektelung für den Durchgang durch 
Kurhessen 2c. vorzulegen ist, anzugeben. 
Die Ortseinnehmerei des Besftimmungsorts setzt, nach vorausgegangener Revision, 
wenn sich keine Anstände ergeben, die Waare in freien Verkehr. Dem Waarenföhrer wird 
über die geschehene Wiedereinfuhr der Waare eine Bescheinigung ertheilt, die er an die Orks- 
einnehmerei des Versendungsorks zurückzuliefern hat. Auch ist, falls es verlangt wird, 
der mitgekommenen Bezektelung für den Durchgang durch Kurhessen rc. eine Bescheinigung 
über die Erreichung der Bestimmung der Waare beizufügen. 
Auf Grund jener Bescheinigung wird sodann die Bürgschaft gelöscht, oder die baar 
deponirte Abgabe zurück erstattet, je nachdem schriftliche Verbürgung oder baare Hinterle- 
gung stattgefunden hat. 
Die vorstehend gegebenen Vorschrifeen leiden in Bezug auf die Straßen durch das 
Kurfürstlich Hessische Ame Dorheim und die Straße von Vilbel über Mainkur nach 
Offenbach (No. 14, 16, 17, 18 der Anlage Ziffer I) dieselben Medistcationen, welche 
im § 8 am Schlusse für den Fall des Transports von Wein und Branntwein mit Be- 
rührung der Straßen No. 14, 16, 17, 18 angegeben sind. 
IV. Versendungen ausgleichungsabgabepflichtiger Gegenstände aus 
dem Großherzogthum mirt Berührung des Preußischen oder Kurhes- 
sischen Gebieres nach Bayern oder Nassau. 
§ 10. Bei Versendungen ausgleichungsabgabepflichtiger Gegenstände mit Berührung 
vom Preußischen oder Kurhessischen Gebiet nach Bayern oder Nassau wird von der Orts- 
einnehmerei des Versendungsorts ein Ausfuhrschein, bei Tabak unter Sicherstellung der 
Ausgleichungsabgabe, nach dem Muster Anlage Ziffer II ausgestelle, durch welchen der 
Transport auf die betreffende Hessische Ausgangsstation an der Preußischen oder Kurhes- 
sischen Grenze dirigirt wird. ODie betreffende Ausgangsstation ertheilt die vorschriftmäßige 
Ausfuhrbescheinigung, läßt Verschluß eintreten, sofern dieser nicht bereies am Absendungs- 
orte angelegt worden ist, bemerkt die geschehene Anlegung desselben in dem Ausfuhrschein, 
und dirigirt mittelst einer dem Ausfuhrschein beizufügenden Bemerkung den Transport auf 
die correspondirende Preußische oder Kurfürstlich Hessische Steuerstelle und zugleich auf die 
Anmelde= und beziehungsweise Seeuerstelle, über welche die Ausfuhr aus Kurhessen oder 
Preußen nach Bayern oder Nassau stattfindet. 
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