Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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I. Bescheinigung. 
Es wird hiermit bescheinige, daß die auf der Rückseite bemerkte Ladung heute den 248#ten 
Febrar 1833 richtig dahier eingeführt und hierauf dieser Abfuhrschein, gehörig vollzogen, 
an den Transporkanten abgegeben worden ist. 
Langen, den ZTssten Februar 1833. 
Grossherzogl. Hessische Ortseinnehmerei. 
Riedel. 
Bescheinigung. 
Ich Unterzeichneter bescheinige hierdurch, daß die zur Sicherung der 
Ausgleichungsabgabe von mir deponirte Summe in Betrag von .. . Fl. 
.. Klrr. heute an mich zurückbezahle worden ist. 
Giessen, den sten Febrnar 1833. 
Johann Stein, 
Tabaksfabrikant. 
NZ4.-)Verordnung, 
den von der Fürstlich SchwarzburgRudolstädtischen Regierung bewirkten 
Anschluß an die zwischen der Königl. Sachsischen und der Königl. Preus- 
sischen Regierung bestehende Convention wegen der wechselseitigen 
Uebernahme der Ausgewiesenen und an die dazu verabredeten 
ergänzenden Bestimmungen betreffend; 
Lom 10ten April 1839. 
Nchem die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung, auf an dieselbe gelangte 
Einladung, zu Feststellung der bei Uebernahme der Vagabonden und Ausgewiesenen gegen- 
seitig zu befolgenden Grundsätze, der zwischen der Königl. Sächsischen und der Königl. Preus- 
sischen Regierung hierunter bestehenden Convention vom 1820 und den nach der 
Ministerialerklärung vom 20n November 1838 dazu gekommenen, die Erläurerung und Ec- 
12ten 
gaͤnzung der erwaͤhnten Convention zum Zwecke habenden Bestimmungen beigetreten, und 
 
	        
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